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Arbeitslosenversicherung

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Zusammenfassung

 
Begriff

Die Arbeitslosenversicherung ist das Sozialleistungssystem zum Schutz der Arbeitnehmer vor den wirtschaftlichen Folgen der Arbeitslosigkeit.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Sozialversicherung: Als Teil des umfassenden Systems der Arbeitsförderung ist die Arbeitslosenversicherung im SGB III geregelt und in arbeitsmarktpolitische Ziele und Aufgabenstellungen eingebunden.

1 Versicherungsformen

Das System der Arbeitslosenversicherung besteht aus einerseits dem Versicherungsrecht, das – mit Besonderheiten – für Beschäftigte weitgehend den Regelungen zur Versicherungspflicht und -freiheit der gesetzlichen Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung folgt.

Ferner ist die freiwillige Arbeitslosenversicherung[1] auf Antrag für Selbstständige (Existenzgründer) und für Beschäftigte außerhalb der EU, des EWR oder der Schweiz in der Arbeitslosenversicherung möglich.[2]

[1]

S. Freiwillige Arbeitslosenversicherung.

[2] § 28a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 3 SGB III.

2 Leistungen

Leistungsrechtlicher Kern der Arbeitslosenversicherung sind die im SGB III geregelten Entgeltersatzleistungen. Dies sind das

  • Arbeitslosengeld bei Arbeitslosigkeit und bei beruflicher Weiterbildung,
  • Teilarbeitslosengeld bei Teilarbeitslosigkeit,
  • Übergangsgeld bei Teilnahme an Maßnahmen zur Teilhabe am Arbeitsleben,
  • Kurzarbeitergeld bei Arbeitsausfall,
  • Insolvenzgeld bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers und
  • Qualifizierungsgeld bei strukturwandelbedingtem Qualifizierungsbedarf.[1]

Das Bürgergeld ist keine Leistung der beitragsfinanzierten Arbeitslosenversicherung, sondern die Kernleistung der Grundsicherung für Arbeitsuchende, als steuerfinanzierte Sicherung des Existenzminimums. Das Bürgergeld ist keine Entgeltersatzleistung, sondern – wie die Sozialhilfe – als bedarfsorientierte Leistung ausgestaltet und im SGB II geregelt.

[1] § 3 Abs. 4 SGB III.

3 Mitgliedergruppen

Die Arbeitslosenversicherung bzw. Arbeitsförderung hat als größte Mitgliedergruppen die Beschäftigten und die Arbeitgeber. Dabei sind die Arbeitgeber selbst Bezieher von Leistungen.[1] Arbeitgeber sind also nicht nur Beitragszuzahler. Darin unterscheidet sich die Arbeitslosenversicherung von den anderen Zweigen der Sozialversicherung.

[1] § 2 Abs. 1 SGB III.

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