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Unfallversicherung

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Zusammenfassung

 
Begriff

Die gesetzliche Unfallversicherung ist ein Versicherungszweig der Sozialversicherung. Die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung sind nach Wirtschaftszweigen gegliedert. Grundsätzlich ist jeder Arbeitnehmer in Deutschland gesetzlich unfallversichert. Die Beitragszahlung erfolgt ausschließlich durch den Arbeitgeber, der hierdurch Versicherungsschutz seiner Beschäftigten bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten erhält. Außerdem übernimmt die gesetzliche Unfallversicherung die Haftung der Arbeitgeber. Sie müssen also grundsätzlich keine Schadensersatzansprüche fürchten, wenn ihre Beschäftigten einen Arbeits- oder Wegeunfall erleiden oder an einer Berufskrankheit erkranken. Das Leistungsspektrum besteht aus der Vorbeugung (Prävention) von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren, der Wiederherstellung der Gesundheit (Rehabilitation) nach einem Unfall sowie ggf. der Entschädigung des Verletzten und seiner Hinterbliebenen durch Geldleistungen.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Arbeitsrecht: Wichtige Gesetze und Vorschriften sind das Arbeitsschutzgesetz, das Arbeitssicherheitsgesetz sowie die Vorschriften und Regelwerke der Berufsgenossenschaften (Satzungen, Berufsgenossenschaftliche bzw. DGUV-Vorschriften).

Lohnsteuer: Die Steuerfreiheit der Beiträge des Arbeitgebers beruht auf § 3 Nr. 62 EStG. Die lohnsteuerrechtliche Behandlung freiwilliger Unfallversicherungen von Arbeitnehmern ist im BMF-Schreiben v. 28.10.2009, IV C 5 – S 2332/09/10004, BStBl 2009 I S. 1275 geregelt. Für Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung gilt die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 1a EStG.

Sozialversicherung: Die gesetzlichen Grundlagen für die gesetzliche Unfallversicherung sind im SGB VII geregelt.

Arbeitsrecht

1 Rechtsgrundlagen

Grundsätzlich richten sich Ansprüche der Arbeitnehmer auf Leistungen der Unfallversicherung nach dem Sozialversicherungsrecht gegen die gesetzliche Unfallversicherung.

Allerdings verpflichten sich Arbeitgeber insbesondere in Arbeitsverträgen leitender Angestellter häufig, zugunsten des Arbeitnehmers eine private Unfallversicherung abzuschließen. In solchen Fällen ist der Arbeitgeber dann arbeitsvertraglich verpflichtet, die zur Erhaltung des Versicherungsschutzes erforderlichen Versicherungsprämien zu entrichten.

2 Verantwortlichkeit des Unternehmers

Träger der Unfallversicherung sind gem. § 114 Abs. 1 Satz 1 SGB VII u. a. die gewerblichen Berufsgenossenschaften, die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft und die gemeinsamen Unfallkassen für den Landes- und den kommunalen Bereich. Außer der Unfallversicherung haben die Berufsgenossenschaften Unfallverhütung zu betreiben.

Die in der Berufsgenossenschaft zusammengeschlossenen Unternehmer haben in ihrer Gesamtheit für die Folgen eines Arbeitsunfalls aufzukommen, weil sie und nicht die Arbeitnehmer die Beiträge zur Unfallversicherung leisten.

Das ist der gesetzgeberische Grund, warum die Schadensersatzpflicht des Unternehmers bei Arbeitsunfällen wegen Personenschadens auf Vorsatz beschränkt ist.

Lohnsteuer

1 Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung

Beiträge an die Berufsgenossenschaften als Träger der gesetzlichen Unfallversicherung gehören zu den Aufwendungen des Arbeitgebers für die Zukunftssicherung der Arbeitnehmer.[1] Sie sind steuerfrei, da der Arbeitgeber die Berufsgenossenschaftsbeiträge aufgrund einer eigenen gesetzlichen Verpflichtung entrichtet.[2]

Freiwillig versicherte Gesellschafter-Geschäftsführer

Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH sind meist freiwillig in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert. Bei freiwilliger Versicherung sind die Beitragszahlungen nicht steuerfrei, weil der Arbeitgeber keine gesetzlich geschuldete Zukunftssicherungsleistung erbringt. Die Beiträge des Arbeitgebers unterliegen daher dem Lohnsteuerabzug.[3]

[1] § 2 Abs. 2 Nr. 3 LStDV.
[2] § 3 Nr. 62 Satz 1 EStG.
[3]

S. Zukunftssicherungsleistungen,

§ 3 Nr. 62 Satz 1 EStG.

2 Beiträge zu beruflichen Gesamtunfallversicherungen

Der Teilbetrag, der auf das Unfallrisiko bei beruflichen Auswärtstätigkeiten entfällt, bleibt als Reisenebenkostenvergütung steuerfrei.[1] Für das berufliche Risiko bei Auswärtstätigkeiten können 40 % des Gesamtbeitrags steuerfrei belassen werden. Dem Lohnsteuerabzug unterliegen die verbleibenden 60 % des Gesamtbeitrags, der vom Arbeitnehmer in gleicher Höhe im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung als Werbungskosten abgezogen werden kann.[2] Eine Saldierung der steuerpflichtigen Beiträge mit den abzugsfähigen Werbungskosten durch den Arbeitgeber im Lohnsteuerabzugsverfahren ist nicht zulässig.

[1] § 3 Nr. 13 oder 16 EStG.
[2] BMF, Schreiben v. 17.7.2000, IV C 5 – S 2332 – 67/00, BStBl 2000 I S. 1204.

3 Leistungen aus gesetzlichen Unfallversicherungen

Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung sind für Pflichtversicherte und freiwillig Versicherte i. d. R. steuerfrei. Dies gilt unabhängig davon, ob es sich um Bar- oder Sachleistungen handelt und ob sie dem ursprünglich Berechtigten oder seinen Hinterbliebenen zufließen.[1]

Die Steuerfreiheit kann auch für Leistungen aus einer ausländischen gesetzlichen Unfallversicherung in Betracht kommen.[2]

[1] § 3 Nr. 1a EStG.
[2] BFH, Urteil v. 7.8.1959, VI 299/57 U, BStBl 1959 III S...

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