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Arbeitnehmer, freiwillige Unfallversicherung

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BMF, Schreiben v. 28.10.2009, IV C 5 - S 2332/09/10004, BStBl I 2009, 1275

Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt für die einkommen-(lohn-)steuerrechtliche Behandlung von freiwilligen Unfallversicherungen Folgendes (Die Änderungen gegenüber dem BMF-Schreiben vom 17.7.2000, IV C 5 – S 2332 – 67/00 (BStBl 2000 I S. 1204) sind durch Fettdruck hervorgehoben):

 

1. Versicherungen des Arbeitnehmers

 

1.1 Versicherung gegen Berufsunfälle

Aufwendungen des Arbeitnehmers für eine Versicherung ausschließlich gegen Unfälle, die mit der beruflichen Tätigkeit in unmittelbarem Zusammenhang stehen (einschließlich der Unfälle auf dem Weg von und zur regelmäßigen Arbeitsstätte), sind Werbungskosten (§ 9 Abs. 1 Satz 1 EStG).

 

1.2 Versicherung gegen außerberufliche Unfälle

Aufwendungen des Arbeitnehmers für eine Versicherung gegen außerberufliche Unfälle sind Sonderausgaben (§ 10 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a i.V.m. § 10 Abs. 4 und 4a EStG und ab dem Veranlagungszeitraum 2010 § 10 Abs. 1 Nr. 3a i.V.m. Abs. 4 und 4a EStG).

 

1.3 Versicherung gegen alle Unfälle

Aufwendungen des Arbeitnehmers für eine Unfallversicherung, die das Unfallrisiko sowohl im beruflichen als auch im außerberuflichen Bereich abdeckt, sind zum einen Teil Werbungskosten und zum anderen Teil Sonderausgaben. Der Gesamtbeitrag einschließlich Versicherungsteuer für beide Risiken ist entsprechend aufzuteilen (vgl. BFH-Urteil vom 22.6.1990, VI R 2/87, BStBl 1990 II S. 901). Für die Aufteilung sind die Angaben des Versicherungsunternehmens darüber maßgebend, welcher Anteil des Gesamtbeitrags das berufliche Unfallrisiko abdeckt. Fehlen derartige Angaben, ist der Gesamtbeitrag durch Schätzung aufzuteilen. Es bestehen keine Bedenken, wenn die Anteile auf jeweils 50 % des Gesamtbeitrags geschätzt werden.

 

1.4 Übernahme der ...

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