Tenor

Die Berufung der Kläger wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Kläger zu 2) bis 5) und der Beigeladene zu 3), die als Kopfschlächter am Schlachthof in Emmendingen tätig waren und dabei überwiegend für die Klägerin zu 1) arbeiteten, versicherungspflichtig in der Kranken-, Renten- und Arbeitslosenversicherung sind und ob die Klägerin zu 1) hierfür als Arbeitgeberin Beiträge zur Sozialversicherung an die Beklagte als Einzugsstelle zu entrichten hat.

Die Kläger zu 2) bis 5) und der Beigeladene zu 3) (nachfolgend Kopfschlächter genannt) schlossen mit der Klägerin zu 1) einen „Werkvertrag”. Darin vergab die Klägerin zu 1) Aufträge zur Schlachtung und Fleischbearbeitung entsprechend dem unterschiedlich anfallenden Viehbestand (§ 1 des Vertrages); die Kopfschächter verpflichteten sich, für die Klägerin zu 1) alle zugewiesenen Schlachtungen bzw. Fleischbearbeitungen mit der gebotenen Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns auszuführen oder von ihren Arbeitnehmern ausführen zu lassen (§ 2 des Vertrages). § 3 des Vertrags bestimmte die von der Klägerin zu 1) für die Schlachtungen und Fleischbearbeitungen zu zahlenden Vergütungen und § 4 Abs. 2 legte fest, daß sämtliche Versicherungen, Steuern und sonstige Abgaben zu Lasten der Kopfschlächter gehen und diese auch alle von ihnen beschäftigten Arbeitnehmer zu entlohnen haben. Der Vertrag konnte von beiden Vertragsparteien nur mit einer Frist von 4 Wochen schriftlich jeweils zum Ende eines Monats gekündigt werden (§ 5 Abs. 1).

Im Jahre 1972 wurde die Beklagte bei der Klägerin zu 1) vorstellig und verlangte von dieser unter Bezugnahme auf ein Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) von 15. Dezember 1971 (3 RK 11/69) die Einbeziehung der Kopfschlächter in den Kreis der versicherungspflichtigen Arbeitnehmer und die Abführung von Sozialversicherungsbeiträgen. Da die Kopfschlächter hiermit nicht einverstanden waren, erteilte die Beklagte den an die Klägerin zu 1) gerichteten Bescheid vom 29. Februar 1972, in dem die Versicherungs- und Beitragspflicht der Kopfschlächter zur Kranken-, Renten- und Arbeitslosenversicherung festgestellt und die Klägerin zu 1) zur Zahlung von Beiträgen für die Zeit vom Dezember 1969 bis Dezember 1971 in Höhe von zunächst insgesamt 54.282,72 DM aufgefordert wurde; mit einem weiteren, an den Bevollmächtigten der Kopfschlächter, Rechtsanwalt Heiberger, gerichteten Bescheid vom 13. September 1972 wurde die Beitragsforderung um die Zeit vom 1. Januar bis 31. August 1972 erweitert. Die Beklagte ging hierbei davon aus, daß die Kopfschlächter ihre Tätigkeit in der Regel an drei festen Tagen in der Woche im Schlachthof E. ausübten, dabei die Hausordnung des Schlachthofs zu beachten hätten, ihre Schlachtaufträge von der Klägerin zu 1) erhielten und sich im Bedarfsfall für Sondereinsätze bereit zu halten hätten; die Klägerin zu 1) bezahle dafür eine Stücklohnvergütung. Bei den Kopfschlächtern handele es sich deshalb um unselbständige, auf Lohnarbeit angewiesene Arbeitnehmer. Eine Mehrfertigung dieses Bescheides übersandte die Beklagte den Kopfschlächtern zur Kenntnis.

Im Auftrag der Kopfschlächter legte deren Bevollmächtigter mit Schreiben vom 21. März 1972, bei der Beklagten am 22. März 1972 eingegangenen, Widerspruch ein. Mit einem am 5. Mai 1972 bei der Beklagten eingegangenen Schriftsatz, in dem er auch die Klägerin zu 1) als Widerspruchsführerin erwähnte, machte er geltend, die Kopfschlächter seien nicht als abhängige Arbeitnehmer, sondern selbständig tätige Dafür spreche, daß die Klägerin zu 1) mit den Kopfschlächtern Werkverträge geschlossen habe, wonach, an insgesamt drei Tagen in der Woche Schlachttiere der Klägerin zu 1) geschlachtet werden sollten; dabei seien für einzelne, genau beschriebene Tätigkeiten bestimmte feste Vergütungen festgelegt worden. Den Rest der Woche arbeiteten die Kopfschlächter für andere Auftraggeber. Im Rahmen der ihnen zugewiesenen Tätigkeit seien die Kopfschlächter völlig selbständig tätig, ohne an Weisungen der Klägerin zu 1) gebunden zu sein. Dies gelte auch für den von den Kopfschlächtern aus ihren eigenen Reihen gewählten Obmann. Die Klägerin zu 1) habe auch keinen Einfluß auf die Arbeitsbedingungen und den Organisationsablauf. Dies zeige sich darin, daß lediglich der Einkauf von Schlachtvieh und der Vertrieb von Fleischwaren Gegenstand des Unternehmens seien und deshalb die Schlachtung nicht von der betrieblichen Zielsetzung erfaßt sei. Die Arbeiten der Kopfschlächter würden daher nicht im Betriebsbereich der Klägerin zu 1) vorgenommen, da diese lediglich eine Fleischgroßhandlung betreibe und nicht daneben auch noch Schlachtungen in eigener Regie durchführe; Schlachtung und Vermarktung seien daher organisatorisch streng getrennt. Die Kopfschlächter würden außerdem zur Umsatz-, Gewerbe- und Einkommenssteuer veranlagt, außerdem seien sie im Unternehmerverzeichnis der zuständigen Berufsgenossenschaft eingetragen, was eb...

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