Rz. 3

Für alle Zweige der gesetzlichen Rentenversicherung werden die Renten nach den §§ 63 bis 78a, 88, 88a berechnet und angepasst. Dies hat zur Folge, dass – anders als in dem bis zum 31.12.1991 geltenden Recht – bei Ermittlungen der Entgeltpunkte für Beitragszeiten gemäß § 70 Abs. 1 von einem einheitlichen Durchschnittsentgelt aller Versicherten auszugehen ist, das sich aus der Anl. 1 zum SGB VI ergibt. Außerdem ist für die Bewertung von beitragsfreien Zeiten sowie für die Ermittlung des Zuschlags an Entgeltpunkten für beitragsgeminderte Zeiten im Rahmen der Gesamtleistungsbewertung (§§ 71 bis 74, 263) seit dem 1.1.1992 ein einheitlicher Gesamtleistungswert zu ermitteln.

Mit Wirkung zum 1.1.1992 wurde die bisher in der Rentenformel enthaltene allgemeine Bemessungsgrundlage durch den aktuellen Rentenwert (§§ 68, 255a) ersetzt. Wegen des höheren Lohnniveaus im Bergbau war die allgemeine Bemessungsgrundlage der knappschaftlichen Rentenversicherung höher als die der allgemeinen Rentenversicherung. Seit dem Inkrafttreten des SGB VI am 1.1.1992 gilt nach dem Wortlaut der Vorschrift nunmehr für alle Zweige der gesetzlichen Rentenversicherung ein einheitlicher aktueller Rentenwert (§§ 68, 255a), da in den §§ 80 bis 87 für die knappschaftliche Rentenversicherung kein abweichender aktueller Rentenwert vorgesehen ist (Umkehrschluss). Das höhere Lohnniveau im Bergbau hat somit auf die Höhe des aktuellen Rentenwerts keinen Einfluss.

 

Rz. 4

Gleichwohl enthält auch das SGB VI in den §§ 80 bis 87 noch knappschaftliche Besonderheiten, mit denen einerseits eine Gleichstellung der Knappschaftsversicherten zu den Versicherten der allgemeinen Rentenversicherung erreicht wird; andererseits bewirken einige Vorschriften aber auch heute noch eine Besserstellung der in der knappschaftlichen Rentenversicherung Versicherten.

So erhalten z. B. Kindererziehungszeiten, die gemäß § 137 Nr. 1 der knappschaftlichen Rentenversicherung zuzuordnen sind, wegen der im Vergleich zu den Rentenartfaktoren der allgemeinen Rentenversicherung um ein Drittel höheren Rentenartfaktoren (§§ 67, 255, 82, 265 Abs. 7) gemäß § 83 Abs. 1 einen geringeren Wert an Entgeltpunkten je Kalendermonat als er sich aus § 70 Abs. 2 für die allgemeine Rentenversicherung ergibt. Damit wird sichergestellt, dass die Höhe des auf Kindererziehungszeiten entfallenden Rentenanteils nicht davon abhängig ist, welchem Versicherungszweig die jeweilige Kindererziehungszeit zuzuordnen ist.

 

Rz. 5

Beim Vorhandensein von Beitragszeiten der allgemeinen Rentenversicherung, die deshalb beitragsgemindert i. S. v. § 54 Abs. 3 Satz 1 sind, weil sie mit Anrechnungszeiten, Ersatzzeiten oder einer Zurechnungszeit der knappschaftlichen Rentenversicherung zusammentreffen (oder umgekehrt), wird zur Ermittlung des Zuschlags an Entgeltpunkten für beitragsgeminderte Zeiten (§ 71 Abs. 2) eine Gleichstellung der Versicherten durch den Regelungsinhalt des § 84 Abs. 2 und 3 erreicht. Insoweit wird auf die Kommentierung zu dieser Vorschrift verwiesen.

 

Rz. 6

(unbesetzt)

 

Rz. 7

Bei Ermittlung des Zuschlags an Entgeltpunkten für Waisenrenten mit persönlichen Entgeltpunkten der knappschaftlichen Rentenversicherung sind wegen der im Vergleich zur allgemeinen Rentenversicherung höheren Rentenartfaktoren der knappschaftlichen Rentenversicherung (§§ 67 Nr. 7 und 8, 82 Satz 1 Nr. 8 und 9) geringere knappschaftliche Zuschlagsentgeltpunkte zu ermitteln (§ 87). Auch mit dieser Vorschrift werden Waisen, deren Rente ausschließlich aus persönlichen Entgeltpunkten der allgemeinen Rentenversicherung zu ermitteln ist, den Waisen gleichgestellt, deren Rente ganz oder teilweise auf persönlichen Entgeltpunkten der knappschaftlichen Rentenversicherung beruht.

 

Rz. 8

Eine Besserstellung der Knappschaftsversicherten gegenüber den Versicherten der allgemeinen Rentenversicherung wird insbesondere durch die Rentenartfaktoren für persönliche Entgeltpunkte der knappschaftlichen Rentenversicherung (§§ 82, 265 Abs. 7) erreicht, die ein um ein Drittel höheres Rentenniveau zur Folge haben. Diese günstigere Regelung ist wegen des bifunktionalen Charakters der knappschaftlichen Rentenversicherung auch heute noch gerechtfertigt; Knappschaftsrenten sind nämlich nicht nur als "Regelleistungen der gesetzlichen Rentenversicherung", sondern indirekt auch als "betriebliche Altersversorgung" zu verstehen. Der Leistungsanteil, der auf der betrieblichen Altersversorgung beruht, wird durch den höheren Beitragssatz in der knappschaftlichen Rentenversicherung[1], der gemäß § 168 Abs. 3 ausschließlich vom Arbeitgeber getragen wird, finanziert.

Außerdem erhöht sich die Rente der knappschaftlich Versicherten durch zusätzliche Entgeltpunkte für Zeiten des Bezuges einer Bergmannsprämie (§ 83 Abs. 2) sowie für Zeiten mit ständigen Arbeiten unter Tage (§ 85 Abs. 1), die den besonderen Arbeitsbedingungen der Beschäftigten im Untertagebereich des Bergbaus Rechnung tragen.

 

Rz. 9

Die sich aus § 80 ergebende Ermittlung von Monatsteilbeträgen, soweit eine Rente sowohl auf pers...

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