Rz. 36

Versicherte haben nach § 239 Anspruch auf eine Knappschaftsausgleichsleistung, wenn sie unter Tage gearbeitet haben und u. a. nach Vollendung des 55. Lebensjahres wegen struktureller Veränderungen im Bergbau aus einem knappschaftlichen Betrieb ausgeschieden sind. Unter Umständen besteht der Anspruch auch bei einem Ausscheiden ab dem 50. Lebensjahr.

Bei der Knappschaftsausgleichsleistung handelt es sich nicht um eine Rente, sondern um eine zusätzliche Leistung aus der knappschaftlichen Rentenversicherung, die jedoch wie eine Rente wegen voller Erwerbsminderung berechnet wird. Sie wird bis zum Wechsel in eine andere Rente, maximal aber bis zum Erreichen der Regelaltersrente, gezahlt.

Damit ist bei diesem Personenkreis die Voraussetzung des § 12 Abs. 1 Nr. 4a – nämlich der Bezug einer (Sozial-)Leistung, die regelmäßig bis zum Beginn einer Rente wegen Alters gezahlt wird – erfüllt.

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