Ausgangspunkt für die Leistungsberechnung ist das Brutto-Arbeitsentgelt im Insolvenzgeldzeitraum, begrenzt auf die monatliche Beitragsbemessungsgrenze (2024: 7.550 EUR/West, 7.450 EUR/Ost), abzüglich:

 
Lohnsteuer
(ggf.) Kirchensteuer
Solidaritätszuschlag
(ggf.) Beiträge zur Sozialversicherung (Arbeitnehmeranteile) einschließlich des kassenindividuellen Zusatzbeitrags
(ggf.) bereits gezahltes Arbeitsentgelt im Insolvenzgeldzeitraum
(ggf.) Arbeitsentgelt aus einer neuen Beschäftigung im Insolvenzgeldzeitraum
  (ggf.) Vorschusszahlung auf Insolvenzgeld bzw. vorläufige Zahlung
(ggf.) Zahlungen an Dritte (z. B. Pfändungen, Abtretungen …)
(ggf.) Entgeltersatzleistungen im Insolvenzgeldzeitraum (z. B. Arbeitslosengeld/Arbeitslosengeld II/Krankengeld)
= Insolvenzgeld[1]

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