Ausgangspunkt für die Leistungsberechnung ist das Brutto-Arbeitsentgelt im Insolvenzgeldzeitraum, begrenzt auf die monatliche Beitragsbemessungsgrenze (2024: 7.550 EUR/West, 7.450 EUR/Ost), abzüglich:
– | Lohnsteuer |
– | (ggf.) Kirchensteuer |
– | Solidaritätszuschlag |
– | (ggf.) Beiträge zur Sozialversicherung (Arbeitnehmeranteile) einschließlich des kassenindividuellen Zusatzbeitrags |
– | (ggf.) bereits gezahltes Arbeitsentgelt im Insolvenzgeldzeitraum |
– | (ggf.) Arbeitsentgelt aus einer neuen Beschäftigung im Insolvenzgeldzeitraum |
(ggf.) Vorschusszahlung auf Insolvenzgeld bzw. vorläufige Zahlung | |
– | (ggf.) Zahlungen an Dritte (z. B. Pfändungen, Abtretungen …) |
– | (ggf.) Entgeltersatzleistungen im Insolvenzgeldzeitraum (z. B. Arbeitslosengeld/Arbeitslosengeld II/Krankengeld) |
= | Insolvenzgeld[1] |
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