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Insolvenzgeld als Absicherung von Arbeitsentgelt / 4 Höhe des Insolvenzgeldes

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Das Insolvenzgeld ist in der Höhe des Netto-Arbeitsentgelts zu zahlen, das der Arbeitnehmer für den Insolvenzgeldzeitraum von seinem Arbeitgeber noch beanspruchen kann.[1] Dieses Arbeitsentgelt darf im Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht verjährt oder aufgrund von abgelaufenen (tariflichen oder vertraglich vereinbarten) Ausschlussfristen verfallen sein.

Das Insolvenzgeld ist auf das Netto-Arbeitsentgelt begrenzt. Es ergibt sich, wenn das auf die monatliche Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung (2025: 8.050 EUR/bundeseinheitlich) begrenzte Brutto-Arbeitsentgelt um die gesetzlichen Abzüge vermindert wird.

Das Insolvenzgeld ist wie andere Entgeltersatzleistungen steuerfrei. Es unterliegt jedoch dem Progressionsvorbehalt.[2]

[1] § 167 Abs. 1 SGB III.
[2] § 32b EStG.

4.1 Insolvenzgeldfähiges Arbeitsentgelt

Zum insolvenzgeldfähigen Arbeitsentgelt gehören alle Geld- und Sachleistungen, die der Arbeitnehmer aus dem Arbeitsverhältnis als Gegenwert für die geleistete Arbeit zu beanspruchen hat.

Laufendes Arbeitsentgelt sowie Einmalzahlungen, die sich eindeutig der Arbeitsleistung bestimmter Kalendertage im Insolvenzgeldzeitraum zuordnen lassen, sind in voller Höhe (maximal bis zur Beitragsbemessungsgrenze) zu berücksichtigen. Zu diesen Leistungen gehören z. B.

  • das im Insolvenzgeldzeitraum erarbeitete Arbeitsentgelt,
  • rückwirkende Lohnerhöhungen für den Insolvenzgeldzeitraum (auch wenn der Tarifvertrag erst nach dem Insolvenzereignis abgeschlossen wurde),
  • Urlaubsentgelt für Urlaubstage im Insolvenzgeldzeitraum,
  • zusätzliches Urlaubsgeld, das sich aus Einzelbeträgen je Urlaubstag im Insolvenzgeldzeitraum zusammensetzt oder das sich als Prozentsatz des Urlaubsentgelts für Urlaubstage im Insolvenzgeldzeitraum errechnet,
  • Auslagenersatz, soweit die Auslagen im Insolvenzgeldzeitraum angefallen sind (z. B. Reisek...

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