Entscheidungsstichwort (Thema)

Höhe der zu erstattenden Kosten eines Rechtsanwalts im isolierten Widerspruchsverfahren. Rechtsanwaltsvergütung für Widerspruchsverfahren. Tätigkeit im vorausgegangenen Verwaltungsverfahren

 

Leitsatz (amtlich)

1. Der Umfang der bei erfolgreichem Widerspruch gemäß § 63 Abs 1 und 2 SGB 10 zu erstattenden notwendigen Aufwendungen für einen Rechtsanwalt richtet sich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) iVm dem Vergütungsverzeichnis (VV).

2. Wenn der Rechtsanwalt bereits im vorausgegangenen Verwaltungsverfahren tätig war, ist für die Tätigkeit im Widerspruchsverfahren keine höhere als die in Nr 2501 VV RVG in der bis zum 30. Juni 2006 geltenden Fassung vorgesehene Gebühr zu erstatten, eine Regelungslücke liegt insoweit nicht vor.

3. Die bereits im Verwaltungsverfahren nach Nr 2500 VV RVG angefallene Gebühr ist nicht erstattungsfähig.

 

Normenkette

SGB X § 63 Abs. 1-2; RVG § 3 Abs. 1 S. 1, Abs. 2; VV-RVG Nrn. 2500-2501

 

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Gießen vom 13. Juni 2007 aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Höhe der Rechtsanwaltsvergütung im Widerspruchsverfahren.

Der Kläger beantragte bei dem Beklagten am 10. August 2005 durch seinen Prozessbevollmächtigten die Feststellung des Grades der Behinderung (GdB). Der Beklagte stellte den GdB mit Bescheid vom 25. August 2005 zunächst mit 20 fest. Nachdem der Kläger durch seinen Prozessbevollmächtigten hiergegen Widerspruch erhoben hatte, stellte der Beklagte den GdB mit Bescheid vom 31. Oktober 2005 mit 30 fest.

Mit Rechnung vom 2. November 2005 begehrte der Prozessbevollmächtigte des Klägers die Erstattung einer Geschäftsgebühr nach Nr. 2500 Vergütungsverzeichnis zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (VV-RVG) in Höhe von 280,00 €, einer Geschäftsgebühr für das Widerspruchsverfahren nach Nr. 2501 VV-RVG in Höhe von 150,00 €, einer Einigungsgebühr nach Nr. 1005 VV-RVG in Höhe von 280,00 €, einer Auslagenpauschale nach Nr. 7002 VV-RVG von 20,00 € sowie 116,80 € Umsatzsteuer nach Nr. 7008 VV-RVG.

Der Beklagte erklärte mit Bescheid vom 30. November 2005 die Zuziehung eines Bevollmächtigten für notwendig und setzte den zu erstattenden Betrag auf 162,40 € fest, wobei er lediglich eine Geschäftsgebühr nach Nr. 2501 VV-RVG in Höhe von 120,00 € nebst Auslagenpauschale in Höhe von 20,00 € und 22,40 € Umsatzsteuersteuer berücksichtigte. Dies begründete er damit, dass gemäß § 63 Sozialgesetzbuch, Zehntes Buch - SGB X - die Kosten des Verwaltungsverfahrens nicht zu erstatten seien. Für das Widerspruchsverfahren sei nur die Gebühr nach Nr. 2501 VV-RVG anzusetzen, da bereits eine anwaltliche Vertretung im Antragsverfahren erfolgt sei. Die Einigungsgebühr nach Nr. 1005 VV-RVG könne nicht erstattet werden, weil die erforderliche anwaltliche Mitwirkung für den Erlass des Abhilfebescheids vom 31. Oktober 2005 nicht vorgelegen habe.

Den hiergegen am 2. Dezember 2005 erhobenen Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 27. Dezember 2005 als unbegründet zurück.

Hiergegen hat der Kläger am 8. Januar 2006 beim Sozialgericht Gießen (SG) Klage erhoben und diese im Termin zur mündlichen Verhandlung am 13 Juni 2007 beschränkt auf die Erstattung einer Geschäftsgebühr nach Nr. 2500 VV-RVG in Höhe von 240,00 € nebst Auslagenpauschale und Mehrwertsteuer abzüglich des bereits gezahlten Betrages in Höhe von 162,40 €, damit auf Erstattung eines Restbetrags in Höhe von 139,20 €. Eine Erledigungsgebühr gemäß Nr. 1005 VV-RVG ist ausdrücklich nicht mehr geltend gemacht worden.

Mit Urteil vom 13. Juni 2007 hat das SG den Bescheid vom 30. November 2005 und den Widerspruchsbescheid vom 27. Dezember 2005 abgeändert und den Beklagten verurteilt, an den Kläger weitere 139,20 € zu zahlen. Wegen grundsätzlicher Bedeutung hat es die Berufung zugelassen. In den Entscheidungsgründen hat es ausgeführt, dass der Kläger einen Anspruch auf Zahlung der Geschäftsgebühr in Höhe von 240,00 € nebst Auslagenpauschale und Mehrwertsteuer habe. Nach Nr. 2500 VV-RVG erhalte der Rechtsanwalt in sozialrechtlichen Angelegenheiten, in denen im gerichtlichen Verfahren Beitragsrahmengebühren entstehen, eine Geschäftsgebühr von 40,00 € bis 520,00 €. Eine Gebühr von mehr als 240,00 € könne nur gefordert werden, wenn die Tätigkeit umfangreich und schwierig gewesen sei. Wenn eine Tätigkeit im Verwaltungsverfahren vorausgegangen sei, betrage die Gebühr nach Nr. 2501 VV-RVG für das weitere, der Nachprüfung des Verwaltungsaktes dienende Verwaltungsverfahren 40,00 € bis 260,00 €. Eine Gebühr von mehr als 120,00 € könne nur gefordert werden, wenn die Tätigkeit umfangreich und schwierig gewesen sei. Vorliegend sei der Rechtsanwalt bereits im Antragsverfahren tätig gewesen. Dennoch habe der Beklagte die Geschäftsgebühr Nr. 2500 VV-RVG in Höhe von 240,00 € und nicht die verminderte Gebühr nach Nr. 2501 VV-RVG in Höhe von 120,00 € ...

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