Arbeitskampfmaßnahmen beeinflussen den Anspruch auf Krankengeld nicht, d.h. bei Streik oder Aussperrung besteht auch dann ein Anspruch auf Krankengeld, wenn die Arbeitsverhinderung sowohl in der Arbeitsunfähigkeit als auch in Arbeitskampfmaßnahmen begründet ist (BSG, Urteil vom 15.12.1971, 3 RK 87/68). Soweit Entgeltfortzahlungsansprüche bestehen, ruht das Krankengeld (6.1 "Weiterbezug von Arbeitsentgelt und Arbeitseinkommen").

Beispiel 26 – Krankengeldanspruch bei rechtmäßigem Arbeitskampf

Beginn des Arbeitskampfes am 1.8.
Das Beschäftigungsverhältnis bleibt ohne Anspruch auf Arbeitsentgelt bis zu einem Monat fortbestehen
(§ 7 Abs. 3 SGB IV) bis
31.8.
Fortbestand der Mitgliedschaft im Rahmen § 192 Abs. 1 Nr. 1 SGB V ab 1.9.
Beginn der AU 15.9.
Feststellungstag 15.9.
Ende des Arbeitskampfes am 25.9.
Es besteht kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung aufgrund Vorerkrankungen.
Ergebnis:
Die AU tritt am 15.9. während der Zeit des Fortbestehens der versicherungspflichtigen Mitgliedschaft aufgrund des rechtmäßigen Arbeitskampfes nach § 192 Abs. 1 Nr. 1 SGB V ein. Für die AU besteht ein Anspruch auf Krankengeld, weil das Arbeitsverhältnis, welches Basis der fortbestehenden Mitgliedschaft ist, einen Krankengeldanspruch umfasste und bereits vor Beginn der AU bestand.

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