Nehmen Versicherte an Arbeitskampfmaßnahmen (Streik oder Aussperrung) teil, besteht i.d.R. kein Anspruch auf Zahlung eines Arbeitsentgelts [korr.] von Arbeitgebenden. Sofern sie während dieser Zeit stationär mitaufgenommen werden, besteht demnach kein Anspruch auf ein Krankengeld nach § 44b SGB V, da ihnen wegen der Begleitung nach § 44b SGB V kein Verdienst ausfällt. Ein Krankengeldanspruch nach § 44b SGB V kann nur bestehen, sofern [korr.] Arbeitgebende während der Arbeitskampfmaßnahme (teilweise) Arbeitsentgelt fortzahlen und dieses wegen der Begleitung ausfällt (z.B. wenn die Arbeit aufgrund des Arbeitskampfs nur teilweise niedergelegt wird).

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