[1] Leistungsbeziehende haben der Agentur für Arbeit nach § 311 Satz 1 Nr. 2 SGB III spätestens vor Ablauf des dritten Kalendertages nach Beginn der Arbeitsunfähigkeit eine ärztliche Bescheinigung über die Arbeitsunfähigkeit sowie über deren voraussichtliche Dauer nachzureichen. Die Bescheinigung muss nach § 311 Satz 4 SGB III einen Vermerk der behandelnden Ärzte[/Ärztinnen] darüber enthalten, dass der Krankenkasse eine Bescheinigung über die Arbeitsunfähigkeit mit Angaben über den Befund und über die voraussichtliche Dauer der Arbeitsunfähigkeit übersandt wird (siehe hierzu 2.1.1.1.2.1.6.5 "Nachweis der Arbeitsunfähigkeit gegenüber der Krankenkasse"). Die Bescheinigung für die Agentur für Arbeit darf dagegen keinen Aufschluss über die Diagnose geben. Die Agentur für Arbeit ist grundsätzlich nicht berechtigt, Angaben über die Art der Krankheit zu verlangen.

[2] Jede Verlängerung der Arbeitsunfähigkeit über die in der jeweils vorausgegangenen Bescheinigung angegebene Dauer hinaus, ist der Agentur für Arbeit nach § 311 Satz 3 SGB III durch Vorlage einer weiteren ärztlichen Bescheinigung zu belegen. Im Übrigen gelten die vorstehenden Ausführungen entsprechend. Die Nachweispflicht besteht während der Dauer der Leistungsfortzahlung.

[3] Ab dem 1.1.2024 soll dieses Verfahren durch den Abruf der Arbeitsunfähigkeitsdaten im eAU-Verfahren abgelöst werden. Rechtsgrundlage der elektronischen Übermittlung ist die Regelung des § 109a SGB IV, welcher mit dem "7. SGB IV-ÄndG" eingeführt wurde. In diesem Zusammenhang entfallen die bisherigen Nachweispflichten der Leistungsbeziehenden gegenüber der Agentur für Arbeit gemäß § 311 Abs. 2 SGB III (i.d.F. ab 1.1.2024); die Verpflichtung die Arbeitsunfähigkeit unverzüglich der Agentur für Arbeit anzuzeigen, ärztlich feststellen und sich eine ärztliche Bescheinigung aushändigen zu lassen, bleiben hingegen bestehen.

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