(zu C.2.1, C.3.2, C.3.2.1, C.3.2.2 und D.2)

Eine privat krankenversicherte Raumpflegerin arbeitet gegen ein monatliches Arbeitsentgelt von 100 EUR; sie unterliegt der Rentenversicherungspflicht. Vom 19.7. bis zum 22.8. nimmt die Raumpflegerin unbezahlten Urlaub und erzielt im Juli ein Arbeitsentgelt in Höhe von 65 EUR und im August ein Arbeitsentgelt in Höhe von 25 EUR.

Die monatliche Mindestbeitragsbemessungsgrundlage für Juli beträgt 175 EUR (30 SV-Tage); die Beiträge zur Rentenversicherung sind wie folgt aufzubringen:

Mindestbeitrag (18,6 % von 175,00 EUR =) 32,55 EUR
./. Arbeitgeberbeitragsanteil (15 % von 65,00 EUR =) 9,75 EUR
Arbeitnehmerbeitragsanteil   22,80 EUR
Die monatliche Mindestbeitragsbemessungsgrundlage für August beträgt 157,50 EUR (27 SV-Tage vom 1.8. bis zum 18.8. und vom 23.8. bis zum 31.8.); die Beiträge zur Rentenversicherung sind wie folgt aufzubringen:
Mindestbeitrag (18,6 % von 157,50 EUR =) 29,31 EUR
./. Arbeitgeberbeitragsanteil (15 % von 25,00 EUR =) 3,75 EUR
Arbeitnehmerbeitragsanteil   25,56 EUR
Personengruppenschlüssel: 109  
Beitragsgruppenschlüssel: 0-1-0-0  

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