(zu B.2.2.4, B.3.1.3, C.2.1, C.3.1 und C.5):

Eine familienversicherte Raumpflegerin ist geringfügig entlohnt beschäftigt und verdient seit dem 1.1.2023 ein monatliches Arbeitsentgelt von 520 EUR. Sie hat sich von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen. Ende Juli 2023 bittet der Arbeitgeber sie wider Erwarten, vom 1.8. bis zum 30.9.2023 zusätzlich eine Krankheitsvertretung zu übernehmen. Dadurch erhöht sich das Arbeitsentgelt in den Monaten August und September 2023 auf monatlich 1.040 EUR.

Aufgrund der Krankheitsvertretung übersteigt das regelmäßige monatliche Arbeitsentgelt im Durchschnitt der Jahresbetrachtung (1.1.2023 bis 31.12.2023) die für die Annahme einer geringfügig entlohnten Beschäftigung maßgebende Geringfügigkeitsgrenze von 520 EUR. Die Raumpflegerin bleibt dennoch auch für die Zeit vom 1.8. bis 30.9.2023 weiterhin geringfügig entlohnt beschäftigt, da es sich innerhalb des maßgebenden Zeitjahres (1.10.2022 bis 30.9.2023) nur um ein gelegentliches (maximal 2-maliges) und unvorhersehbares Überschreiten der Geringfügigkeitsgrenze handelt. Das vereinbarte monatliche Arbeitsentgelt von 520 EUR hat sich in dem jeweiligen Kalendermonat des Überschreitens maximal auf das Doppelte der Geringfügigkeitsgrenze (1.040 EUR) erhöht. Der Arbeitgeber hat (auch in der Zeit vom 1.8. bis zum 30.9.2023) weiterhin Pauschalbeiträge zur Kranken- und Rentenversicherung aufgrund der durchgehend geringfügig entlohnten Beschäftigung zu zahlen. Die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht wirkt fort.

Personengruppenschlüssel: 109
Beitragsgruppenschlüssel: 6-5-0-0

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