(zu B.2.2.4.1, C.2.1 und C.3.2):

Eine privat krankenversicherte Verkäuferin übt seit 2018 eine geringfügig entlohnte Beschäftigung aus, in der sie wirksam die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht beantragt hat. Im Januar 2022 möchte sie die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht nach § 6 Abs. 1b SGB VI rückgängig machen und wieder Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung zahlen.

Die Verkäuferin bleibt in der geringfügig entlohnten Beschäftigung von der Rentenversicherungspflicht befreit, weil die einmal beantragte Befreiung von der Rentenversicherungspflicht für die Dauer der Beschäftigung wirkt und nicht rückgängig gemacht werden kann.

Personengruppenschlüssel: 109
Beitragsgruppenschlüssel: 0-5-0-0

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