(zu B.2.2.4.3, C.2.1 und C.3.2.2):

Ein familienversicherter Rechtsanwalt nimmt eine geringfügig entlohnte Beschäftigung gegen ein monatliches Arbeitsentgelt von 530 EUR in einer Rechtsanwaltskanzlei auf. Er ist Pflichtmitglied in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung. Der Arbeitnehmer beantragt die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI und wird ab Beschäftigungsbeginn von der Rentenversicherungspflicht befreit.

Die Beschäftigung ist geringfügig entlohnt, weil das regelmäßige monatliche Arbeitsentgelt die Geringfügigkeitsgrenze nicht übersteigt und versicherungsfrei in der Kranken- und Arbeitslosenversicherung sowie nicht versicherungspflichtig in der Pflegeversicherung. In der Rentenversicherung besteht kraft Gesetzes Versicherungspflicht. Die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI findet auf die Beschäftigung Anwendung. Es sind Pauschalbeiträge zur Krankenversicherung zu zahlen und Rentenversicherungsbeiträge zur berufsständischen Versorgungseinrichtung zu leisten.

Personengruppenschlüssel: 109
Beitragsgruppenschlüssel: 6-0-0-0

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