Rz. 52

Nach § 40 Abs. 3 EStG ist Folge der Pauschalierung, dass der Arbeitgeber die pauschale LSt übernimmt (Rz. 55). Diese Übernahme hat der Arbeitgeber zu erklären (Übernahmeerklärung); sie gehört zu den Voraussetzungen der Pauschalierung nach § 40 Abs. 1 und 2 EStG sowie nach § 40a EStG und § 40b EStG. Die Übernahmeerklärung stellt die Erklärung des Arbeitgebers dar, dass er der Entstehung der pauschalen LSt in seiner Person als Steuerschuldner und deren von der individuellen LSt abweichenden Berechnung zustimmt.[1]

Die Übernahmeerklärung ist eine verwaltungsrechtliche Willenserklärung des Arbeitgebers, die dem zuständigen FA zugehen muss. Gibt der Arbeitgeber seine Bereitschaft zur Übernahme der pauschalen LSt lediglich gegenüber dem Arbeitnehmer zu erkennen, so treten die Rechtsfolgen der Pauschalierung nicht ein.[2]

Im Einzelfall kann es schwierig sein festzustellen, wann der Arbeitgeber die Übernahmeerklärung abgegeben hat. Sie liegt noch nicht in dem Antrag auf Pauschalierung, da dieser Antrag (und die Zulassung durch das FA) den Arbeitgeber nicht zwingt, von der Pauschalierung Gebrauch zu machen. Betriebsinterne Maßnahmen (Lohnabrechnung, Buchung auf dem Lohnkonto usw.) sowie die Übermittlung der LSt-Bescheinigung an den Arbeitnehmer (auf der die pauschaliert besteuerten Bezüge nicht bescheinigt sind) können keine Übernahmeerklärung darstellen, da sie nicht dem FA gegenüber vorgenommen werden.

 

Rz. 53

Regelmäßig wird die Übernahmeerklärung durch Einreichung der LSt-Anmeldung abgegeben, in der die pauschalierte LSt errechnet ist. Die Übernahmeerklärung kann auch dadurch erfolgen, dass der Arbeitgeber einem Pauschalierungsbescheid des FA zustimmt oder nach Abschluss einer LSt-Außenprüfung seine Zahlungsverpflichtung schriftlich anerkennt (§ 42d Abs. 4 EStG); das Anerkenntnis steht gem. § 167 Abs. 1 S. 3 AO einer Steueranmeldung gleich. Die Übernahme der pauschalen LSt kann aber auch vorher[3] erklärt werden. Sie entfaltet dann aber erst Wirkung, wenn der Arbeitgeber von der Pauschalierungsmöglichkeit auch tatsächlich Gebrauch macht.

Finanzielle Schwierigkeiten des Arbeitgebers (Steuerrückstände, Zahlungsunfähigkeit, Insolvenzantrag) stehen der Wirksamkeit der Übernahmeerklärung nicht entgegen. Die Übernahmeerklärung des Arbeitgebers ist in diesen Fällen nur wirksam, solange das Verwaltungs- und Verfügungsrecht über das Vermögen des Arbeitgebers nicht durch Eröffnung des Insolvenzverfahrens auf den Insolvenzverwalter (§ 80 Abs. 1 InsO) oder nach einem Insolvenzantrag auf den "starken" vorläufigen Insolvenzverwalter (§ 22 Abs. 1 S. 1 InsO) übergegangen ist. Nach diesem Zeitpunkt kann eine wirksame Übernahmeerklärung nur noch vom jeweiligen Insolvenzverwalter abgegeben werden. Allerdings kann das FA in den Fällen des § 40 Abs. 1 EStG die Zulassung der Pauschalierung ablehnen, wenn die Erhebung der pauschalen LSt von dem Arbeitgeber gefährdet erscheint (Rz. 47).

 

Rz. 54

Hat der Arbeitgeber den Arbeitslohn bereits durch Abgabe einer LSt-Anmeldung dem individuellen LSt-Abzug unterworfen, so kommt ein Wechsel zur Pauschalversteuerung nach § 40 Abs. 2 EStG, § 40a EStG oder § 40b EStG durch Übernahmeerklärung des Arbeitgebers nach Ausschreibung oder Übermittlung der LSt-Bescheinigung gem. § 41c Abs. 3 S. 1 EStG nicht mehr in Betracht, da der LSt-Abzug nicht mehr geändert werden kann.[4] Dies gilt in gleicher Weise für die Pauschalierung nach § 40 Abs. 1 EStG (Rz. 45).

Der Arbeitgeber kann die Übernahmeerklärung auch dann noch zurücknehmen, wenn sie bereits Rechtswirkungen entfaltet hat. Die Rücknahme erfolgt durch Abgabe einer geänderten LSt-Anmeldung unter Einbeziehung der individuellen LSt der betroffenen Arbeitnehmer, die zugleich einen Antrag auf Aufhebung der Festsetzung der pauschalen LSt beinhaltet.[5] Zeitliche Grenze für den Wechsel von der Pauschalierung zur Regelbesteuerung ist wie bei der Rücknahme des Pauschalierungsantrags (Rz. 45), dass die Festsetzung der pauschalen LSt noch änderbar ist[6]; auf den Zeitpunkt der Übermittlung oder Ausschreibung der LSt-Bescheinigung gem. § 41c Abs. 3 S. 1 EStG kommt es insoweit nicht an, da sich die Entrichtungsschuld des Arbeitgebers hinsichtlich der individuellen LSt erhöht.[7]

Die Änderung der LSt-Anmeldung im Hinblick auf die individuelle LSt wird nach der Übermittlung oder Ausschreibung der LSt-Bescheinigung auch nicht durch § 41c Abs. 3 S. 4 EStG ausgeschlossen[8], da die Vorschrift nur die Fälle der Verminderung der LSt-Anmeldung betrifft.

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