Entscheidungsstichwort (Thema)

Nachträgliche Änderung eines Steuerbescheids bei Leistung von Beiträgen zu einer Direktversicherung durch den Arbeitgeber

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Die Erhebung pauschaler Lohnsteuer hängt neben dem Lohnzufluss bei dem Arbeitnehmer zusätzlich von der Ausübung des Wahlrechts durch den Arbeitgeber ab.
  2. Hierzu bedarf es einer Erklärung des Arbeitgebers gegenüber dem Finanzamt, die pauschale Lohnsteuer übernehmen zu wollen. Eine Erklärung gegenüber dem Arbeitnehmer reicht nicht aus.
  3. Wird nachträglich bekannt, dass der Arbeitgeber ohne Übernahmeerklärung Beiträge zu einer Direktversicherung geleistet hat, rechtfertigt dies eine entsprechende Änderung der Einkommensteuerveranlagungen des Arbeitnehmers.
 

Normenkette

EStG § 38 Abs. 2 S. 2, § 40 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, Abs. 3 Sätze 1-3, § 40b Abs. 1, § 40 b Abs. 3 S. 1, § 40b Abs. 4, § 41a Abs. 1 Nr. 1; AO § 173 Abs. 1 Nr. 1

 

Streitjahr(e)

2001, 2002, 2003

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darum, ob der Beklagte zu Recht Beiträge des Arbeitgebers der Klägerin zu einer Direktversicherung bei der Klägerin als Arbeitslohn erfasst hat.

Die Klägerin erzielte in den Streitjahren 2001 bis 2003 Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit. Sie war bei der A GmbH beschäftigt.

Die Klägerin schloss mit Datum vom 27. Juli 1999 mit ihrem Arbeitgeber eine Vereinbarung über eine betriebliche Altersversorgung in Form einer Direktversicherung. Im Zusammenhang mit dem Abschluss dieser Vereinbarung wurden der Klägerin verschiedene Unterlagen zu ihrer Information überlassen. In einem Schreiben mit der Bezeichnung „Beteiligungsverfahren” heißt es: „Die arbeitsvertraglichen Vereinbarungen werden durch das Beteiligungsverfahren nicht eingeschränkt. Die Beiträge und pauschale Lohnsteuer werden von unserem Unternehmen aufgebracht.” In einem weiteren Informationsblatt der ........ mit der Überschrift „Zusätzliche Sicherung der Arbeitnehmer der Unternehmen B und A GmbH” wird ausgeführt: Das Unternehmen richtet für die berechtigten Mitarbeiter eine zusätzliche Alterssicherung ein. Dies geschieht in Form einer Direktversicherung. Den Beitrag und die Steuer und andere Abgaben (Solidaritätszuschlag und Beiträge ....) trägt das Unternehmen.” Wegen weiterer Einzelheiten der geschlossenen Vereinbarung und der der Klägerin überlassenen Unterlagen wird auf die Einspruchsvorgänge des Beklagten Bezug genommen.

Die Veranlagungen der Kläger zur Einkommensteuer wurden durchgeführt. Die Beiträge des Arbeitgebers zu der Direktversicherung wurden bei diesen Einkommensteuerveranlagungen nicht berücksichtigt.

Im Dezember 2004 wurde bei der Arbeitgeberin eine Lohnsteueraußenprüfung durchgeführt. Der Prüfer stellte fest, dass die Arbeitgeberin die der Klägerin zugesagten zukunftssichernden Leistungen zwar an die X Lebensversicherungs-AG erbracht hatte, diese aber nicht versteuert hatte. Der Prüfer stellte fest, dass für die Klägerin Beiträge von 3.444,80 DM in 2001, 1.761,30 EUR in 2002 und 1.761,30 EUR in 2003 geleistet worden waren.

Diese hätten – so der Prüfer – bis zur Höhe von 1.752 EUR jährlich mit 20 % pauschal versteuert werden können. Im Übrigen hätten sie dem normalen Lohnsteuerabzug unterworfen werden müssen. Dies sei nicht geschehen. Die entsprechende Nachversteuerung sei im Rahmen der Einkommensteuerveranlagungen durchzuführen.

Der Arbeitgeber meldete in der Folge Insolvenz an. Er war nicht mehr in der Lage, die pauschale Lohnsteuer nachzuentrichten.

Der Beklagte änderte die Einkommensteuerbescheide der Kläger unter Berufung auf die Änderungsvorschrift des § 173 Abs. 1 Nr. 1 Abgabenordnung AO und das Bekanntwerden neuer Tatsachen. Er rechnete die von dem früheren Arbeitgeber der Klägerin gezahlten Beiträge zur Direktversicherung dem Bruttoarbeitslohn zu.

Die Kläger legten gegen die Änderungsbescheide Einsprüche ein. Der Beklagte wies diese als unbegründet zurück. Er führte aus, nach der Rechtsprechung der Finanzgerichte sei wegen der Übernahme der pauschalen Lohnsteuer durch den Arbeitgeber eine eindeutige Einwilligungserklärung des Arbeitgebers erforderlich. Die zwischen der Klägerin und dem Arbeitgeber geschlossene Vereinbarung enthalte eine solche eindeutige Willenserklärung nicht. Der Arbeitgeber habe seinen Arbeitnehmern lediglich angekündigt, dass er die Zahlungen der pauschalen Lohnsteuer unterwerfen wolle, jedoch sei dies nicht vertraglich vereinbart worden. Somit fehle es an einer eindeutigen Einwilligungserklärung des Arbeitgebers, die diesen zum Schuldner der pauschalen Lohnsteuer machen würde. Der Beklagte verwies darauf, dass ein steuerlicher Ausgleich zu der vorzunehmenden Versteuerung erfolgen könne, wenn die Direktversicherung an den insolventen Arbeitgeber ausgezahlt werde. Es könnten dann entsprechend negative Einkünfte im Jahr der Rückzahlung zu berücksichtigen sein.

Die Kläger haben hierauf Klage erhoben. Sie sind der Auffassung, der ehemalige Arbeitgeber sei gemäß § 40 b Abs. 4 i. V. m. § 40 Abs. 3 Einkommensteuergesetz EStG Schuldner der pauschalen Lohnsteuer, sodass...

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