Rz. 53

Der Arbeitgeber übt in den Fällen des § 40b Abs. 1, 3 EStG das Pauschalierungswahlrecht in der LSt-Anmeldung aus; die LSt-Anmeldung beinhaltet zugleich die Übernahmeerklärung des Arbeitgebers (FG Düsseldorf v. 20.3.2007, 17 K 3765/05 E, n. v.; § 40 EStG Rz. 53). Die Pauschalierung kann auch nach Vornahme des individuellen LSt-Abzugs nachgeholt werden, solange die LSt-Anmeldung noch änderbar ist; auf die Übermittlung oder Ausschreibung der LSt-Bescheinigung gem. §41c Abs. 1 S. 1 EStG kommt es insoweit nicht an.[1] Dies gilt in gleicher Weise für den nachträglichen Übergang von der Pauschalierung zum individuellen LSt-Abzug.[2]

Die pauschale LSt wird durch LSt-Anmeldung des Arbeitgebers festgesetzt; die Festsetzung steht unter dem Vorbehalt der Nachprüfung nach § 168 S. 1 AO. Die Durchführung der Pauschalierung im Veranlagungsverfahren des Arbeitnehmers ist ausgeschlossen.[3]

Ein Pauschalierungsbescheid des FA (§ 167 Abs. 1 S. 1 AO) kommt nur dann in Betracht, wenn der Arbeitgeber die pauschale LSt falsch berechnet hat. Da der Arbeitgeber Schuldner der pauschalen LSt ist, muss in diesem Fall eindeutig klargestellt sein, dass es sich nicht um einen Haftungsbescheid handelt (zu Einzelheiten § 40 EStG Rz. 58f.).

 

Rz. 54

Der Arbeitgeber muss nach § 4 Abs. 2 Nr. 8 S. 1 LStDV bei der Pauschalierung nach § 40b EStG im Lohnkonto (§ 41 Abs. 1 EStG) Aufzeichnungen über die pauschal besteuerten Bezüge und die darauf entfallende LSt führen. Wird die Pauschalierung auf der Grundlage von Durchschnittsbeträgen durchgeführt (§ 40 b Abs. 2 S. 2 EStG), so ist auch der Durchschnittsbetrag aufzuzeichnen.[4]

 

Rz. 55

Rechtsbehelfe gegen die LSt-Anmeldung oder den Pauschalierungsbescheid können nur vom Arbeitgeber eingelegt werden. Der Arbeitnehmer ist am Pauschalierungsverfahren nicht beteiligt; ein Einspruch des Arbeitnehmers gegen die LSt-Anmeldung des Arbeitgebers ist daher unzulässig (§ 40 EStG Rz. 61f.). Das gilt auch in Fällen der Barlohnumwandlung. Ob der Arbeitgeber auf Verlangen des Arbeitnehmers einen Rechtsbehelf einlegen muss, ist eine Frage des Arbeitsrechts.

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