Rz. 3

Begünstigt sind Zuschüsse zum Kurzarbeitergeld und zum Saison-Kurzarbeitergeld. Das Kurzarbeitergeld wird vom Arbeitgeber bei erheblichem Arbeitsausfall unter den in den §§ 95ff. SGB III festgelegten Bedingungen ausgezahlt und von der Agentur für Arbeit geleistet. Das Saison-Kurzarbeitergeld betrifft nur die Schlechtwetterzeit im Baugewerbe und vergleichbaren Wirtschaftszweigen für den Zeitraum vom 1.12. eines Jahres bis zum 31.3. des Folgejahres(§ 101 Abs. 1 SGB III). Die Zuschüsse müssen zum Kurzarbeitergeld und zum Saison-Kurzarbeitergeld hinzukommen. Wird der Anspruch auf Kurzarbeitergeld verneint, geht die Vorschrift ins Leere.

 

Rz. 4

Die Steuerfreiheit gilt nur für Leistungen des Arbeitgebers an seinen Arbeitnehmer. Leistungen an fremde Arbeitnehmer (z. B. Leiharbeitnehmer) sind nicht begünstigt. Ebensowenig sind Leistungen an Subunternehmer oder andere selbstständig tätige Auftragnehmer begünstigt.

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