Kurzbeschreibung

Muster für eine Freistellungserklärung des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber nach Kündigung des Arbeitsverhältnisses.

Vorbemerkung

Nach der Kündigung des Arbeitsverhältnisses besteht regelmäßig das Interesse des Arbeitsgebers, den Arbeitnehmer bis zum Beendigungszeitpunkt freizustellen, d.h. ihn bis zum tatsächlichen Ausscheiden von seiner Verpflichtung, die Arbeitsleistung zu erbringen, zu entbinden. Die Freistellung erfolgt unter Fortzahlung der vertraglichen Vergütung.

Wird eine Freistellung nicht einvernehmlich vereinbart, sondern erfolgt diese einseitig durch den Arbeitgeber infolge einer Kündigung (oder eines Aufhebungsvertrags), ist zwischen einer unwiderruflichen und widerruflichen Freistellung zu unterscheiden.

Die Freistellung erfolgt entweder in einer separaten Freistellungserklärung oder unmittelbar in der Kündigung.

Falls eine Freistellung einseitig durch den Arbeitgeber erfolgt, ist grundsätzlich zu beachten, dass dies nicht gegen den Willen des Arbeitnehmers geschehen darf, da der Arbeitnehmer grundsätzlich einen Beschäftigungsanspruch hat. Dieses Interesse tritt dann zurück, wenn überwiegende schützenswerte Interessen des Arbeitgebers entgegenstehen, z.B. Wegfall der Vertrauenslage, Gefahr des Geheimnisverrats, aber auch fehlende Einsatzmöglichkeiten.

Achtung

Auch wenn dem Arbeitgeber im Arbeitsvertrag das Recht der jederzeitigen Freistellung eingeräumt wird, ergibt sich hieraus kein Recht des Arbeitgebers auf Freistellung. Auch im Falle des Vorhandenseins einer vertraglichen Klausel muss eine Interessenabwägung erfolgen.

Eine unwiderrufliche Freistellung ist für den Arbeitgeber bindend und kann nicht mehr einseitig rückgängig gemacht werden. Nur im Einvernehmen mit dem Arbeitnehmer ist dies möglich.

Noch offene Urlaubstage können nur bei einer unwiderruflichen Freistellung angerechnet werden. Freizeitausgleichsansprüche kommen hingegen sowohl bei einer widerruflichen als auch bei einer unwiderruflichen Freistellung in Betracht.

Die Freistellung unter Anrechnung des Urlaubs ist der Regelfall. Sie erfolgt jedoch nicht automatisch, sondern bedarf der ausdrücklichen Erklärung des Arbeitgebers als unwiderrufliche Freistellung unter Anrechnung von Resturlaubs- bzw. Freizeitansprüchen.

Die Anrechnung von Urlaubs- und Freizeitausgleichsansprüchen während der Freistellung ist für Arbeitgeber deshalb relevant, weil Arbeitnehmer beim Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis die Vergütung des Resturlaubs (sog. Urlaubsabgeltung) und Überstundenvergütung verlangen können. Dies wird durch die Freistellungserklärung unter Anrechnung von Urlaub vermieden.

Eine widerrufliche Freistellung eignet sich für Arbeitgeber, die es sich vorbehalten wollen, die Freistellung des Arbeitnehmers rückgängig zu machen, z.B. um krankheitsbedingte Engpässe zu überbrücken. Unter Einhaltung einer angemessenen Ankündigungsfrist (etwa 2 Tage), kann der Arbeitgeber den Arbeitnehmer auffordern, an seinen Arbeitsplatz zurückzukehren, um die Arbeit wieder aufzunehmen.

Wichtig

Da nur bei der unwiderruflichen Freistellung der Urlaub anzurechnen ist, müssen Sie dies in Ihrer Erklärung klar zum Ausdruck bringen. In Zweifelsfällen wird sonst von einer widerruflichen Freistellung ausgegangen.

Das Gleiche gilt für die Anrechnung von Freizeitausgleichsansprüchen.

Unwiderrufliche Freistellung nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses

Sehr geehrte/r Frau/Herr ..........,

wir nehmen Bezug auf unsere Kündigung vom .........., mit welcher das Arbeitsverhältnis zum .......... endet.

In der Zeit vom .......... bis zum ..........[1] stellen wir Sie unwiderruflich unter Anrechnung noch offener Urlaubsansprüche (Anzahl der Urlaubstage ..........) und etwaiger Ansprüche auf Freizeitausgleich unter Fortzahlung der vertraglich vereinbarten Vergütung/einer Vergütung in Höhe von .......... EUR[2] monatlich von der Arbeit frei.

Anderweitiger Verdienst ist nach § 615 Satz 2 BGB anzurechnen. Der Arbeitnehmer verpflichtet sich, anderweitig erzielten Verdienst dem Arbeitgeber unverzüglich und unaufgefordert mitzuteilen.[3]

Ort: Datum:
........................................ ........................................
Arbeitgeber:  
........................................  
[1] Es ist grds. zu empfehlen, den genauen Urlaubszeitraum zu definieren, um eine Abgrenzung des Zeitraums der Möglichkeit der Anrechnung anderweitigen Verdienstes zu eröffnen.
[2] Um Streit zu vermeiden, sollte hier konkret aufgenommen werden, in welcher Höhe während der Freistellungsphase die Vergütung geschuldet wird, insbesondere bei Stundenvergütungen, Provisionen, Zuschlägen etc. also bei Arbeitsverhältnissen, mit monatlich unterschiedlichen Vergütungshöhen. Es sollte auch mit aufgenommen werden, inwieweit Sonderzahlungen (bspw. Urlaubs- oder Weihnachtsgeld) in der Freistellungsphase gezahlt werden.
[3] Diese Regelung ist optional; wenn diese aber nicht mit aufgenommen wird, kann der Arbeitnehmer während der Freistellungsphase eine neue Tätigkeit aufnehmen und müsste sich die Vergütung nicht anrechnen lassen. Daher ist es empfehlenswert, diese mit in di...

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