Die Krankenkassen sind berechtigt den Arbeitgeber zu informieren, ob die Fortdauer einer Arbeitsunfähigkeit oder eine erneute Arbeitsunfähigkeit eines Arbeitnehmers auf derselben Krankheit beruht.[1] Allerdings darf dabei nicht die Diagnose mitgeteilt werden. Die Krankenkasse übermittelt lediglich den Fakt einer eventuellen Zusammenrechnung.

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