Der Zuschlag von 0,03 % für die Nutzung des Dienstwagens zu Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte stellt wie der 1-%-Wert eine feste Monatspauschale dar. Es kommt nicht darauf an, wie oft im Kalendermonat das Fahrzeug tatsächlich zu Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte genutzt wird. So ist z. B. ein durch Urlaub oder Krankheit bedingter Nutzungsausfall durch die Höhe des prozentualen Nutzungswerts bereits pauschal berücksichtigt. Ebenso verhält es sich am Anfang bzw. am Ende des Nutzungszeitraums, wenn der Dienstwagen nicht während des ganzen Monats überlassen wird. Etwas anderes gilt nur dann, wenn der Dienstwagen den gesamten Monat dem Arbeitnehmer nicht zur Verfügung steht, etwa wegen Fahruntüchtigkeit bei längerer Erkrankung.[1]

 
Praxis-Beispiel

Ansatz der Monatspauschale bei teilweiser Nutzung

Ein Arbeitnehmer erhält ab dem 28.2. einen neu angeschafften Dienstwagen zu einem Bruttolistenpreis von 25.080 EUR. Einzelaufzeichnungen über die Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte liegen nicht vor. Die Entfernung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte beträgt 10 Kilometer.

Geldwerter Vorteil für Februar:

 
Geldwerter Vorteil Privatnutzung (1 % von abgerundet 25.000 EUR) 250 EUR
Zuschlag für Fahrten Wohnung – 1. Tätigkeitsstätte (0,03 % x 25.000 EUR x 10 km) + 75 EUR
Lohnsteuerpflichtiger Sachbezug 325 EUR

Ergebnis: Eine Kürzung des geldwerten Vorteils für Februar ist nicht zulässig. Sowohl der monatliche Betrag von 1 % als auch die monatliche Entfernungspauschale sind für den vollen Kalendermonat anzusetzen.[2]

Hier empfiehlt es sich, den Geschäftswagen nur für volle Kalendermonate zu überlassen, also erst zu Beginn des Folgemonats. Der Ansatz des geldwerten Vorteils für Februar wäre dadurch entfallen.

Wegfall der 0,03-%-Pauschale bei Homeoffice oder Kurzarbeit?

Die 1-%-Monatspauschale für die Privatnutzung sowie die 0,03 % für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte müssen unabhängig davon angesetzt werden, wie oft der Arbeitnehmer seinen Dienstwagen für solche Fahrten tatsächlich nutzt. Anders als beim 1-%-Ansatz kann nach der im Schrifttum herrschenden Auffassung auf den 0,03-%-Ansatz für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte verzichtet werden, wenn der Arbeitnehmer den Dienstwagen nicht wenigstens an einem Arbeitstag für die Fahrten zum Betrieb, Büro u. a. nutzt.

Die Finanzämter vertreten dagegen eine strengere Auffassung und verlangen den Ansatz der 0,03-%-Monatspauschale auch für solche Kalendermonate, in denen der Dienstwagen wegen Krankheit oder Urlaub an keinem Tag für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte genutzt wird.[3] Nach der Rechtsauslegung der Finanzverwaltung begründet allein die rechtliche Nutzungsmöglichkeit den Zuschlag von 0,03 %, unabhängig davon, ob der Arbeitnehmer sein betriebliches Fahrzeug für diese Fahrten im jeweiligen Kalendermonat tatsächlich nutzt. Der mit 0,03 % festgelegte Nutzungswert berücksichtigt bereits pauschal einen durch Urlaub oder Krankheit eintretenden Nutzungsausfall.

 
Praxis-Tipp

0,03-%-Pauschale für volle Kalendermonate bei "Kurzarbeit 0" oder Homeoffice

Dasselbe muss für die Kurzarbeit 0 (= Vollausfall) gelten, wenn dem Arbeitnehmer ein Dienstwagen zur Nutzung für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte zur Verfügung steht. Unternimmt der Arbeitnehmer keine einzige Fahrt zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte in einem Kalendermonat, hat bei der Lohnabrechnung gleichwohl der Ansatz des 0,03-%-Zuschlags bei Anwendung der 1-%-Methode zu erfolgen. Dasselbe Ergebnis gilt, wenn für den Arbeitnehmer die Arbeit im Homeoffice vertraglich vereinbart ist, und er deshalb in einzelnen Monaten seinen Arbeitsplatz beim Arbeitgeber nicht aufsucht.

 
Achtung

Im Zweifel durch Anrufungsauskunft absichern

Die von den Finanzämtern vertretene strenge Auffassung, die den Ansatz des 0,03-%-Zuschlags auch für solche Monate verlangt, in denen der Arbeitnehmer nachweislich keine Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte durchgeführt hat, ist nicht frei von rechtlichen Bedenken.[4] Wer eine lohnsteuerliche Behandlung ohne Ansatz des Zuschlags von 0,03 % beansprucht, dem bleibt im Einzelfall nur die Möglichkeit, den Rechtsweg zu beschreiten. Allerdings ist der Ausgang eines Klageverfahrens zu dieser Rechtsfrage ungewiss. Eine sichere, wenn auch etwas aufwendigere Methode, die Monatspauschale zu umgehen, bietet der Übergang zur Einzelbewertung mit der Tagespauschale von 0,002 %[5], die von der Finanzverwaltung während des laufenden Kalenderjahres auch noch rückwirkend zugelassen wird, wenn der Arbeitgeber wegen der verlangten einheitlichen Berechnungsmethode die bisherigen Lohnabrechnungen korrigiert.

Wechsel zur Tagespauschale nur einheitlich für gesamtes Kalenderjahr

Nutzt der Arbeitnehmer das Fahrzeug an weniger als 180 Arbeitstagen im Kalenderjahr für Arbeitgeberfahrten, etwa weil aufgrund der geänderten Arbeitswelt in Corona-Zeiten die erste Tätigkeitsstätte nur noch an wenigen A...

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