Rz. 3

Korrespondierend zur Freistellungspflicht gem. § 15 BBiG verpflichtet § 19 Abs. 1 Nr. 1 BBiG den Ausbildenden zur Fortzahlung der Vergütung für diesen Zeitraum. Dies umfasst Zeiten für Wege zwischen Betrieb und Berufsschule, Unterricht und den notwendigen Verbleib des Auszubildenden an der Berufsschule.[1] Die Vorschriften der §§ 15, 19 BBiG führen hingegen nicht zu einem generellen Anspruch auf Vergütung für den Zeitraum der Fahrt vom Heimatort zur Berufsschule und wieder zurück. Der Fortzahlungsanspruch ist außerdem auf die vereinbarte regelmäßige Arbeitszeit beschränkt. Sofern die Ausbildungszeit in der Berufsschule länger dauert oder an einem ausbildungsfreien Tag stattfindet, ergibt sich hieraus kein erhöhter bzw. zusätzlicher Anspruch.[2] Dies kann auch bei einer Teilzeitausbildung nach § 7a BBiG relevant werden, da die Berufsschule an die Teilzeitvereinbarung der Parteien des Ausbildungsvertrags nicht gebunden ist. Der Zahlungsanspruch aus § 19 BBiG setzt in jedem Fall voraus, dass der Auszubildende tatsächlich die Freistellung in Anspruch genommen hat oder entschuldigt fernbleibt.[3] Bleibt er der Ausbildungsstätte unentschuldigt fern, kann sein Vergütungsanspruch (anteilig) gekürzt werden.[4] Nicht zulässig ist es hingegen, unentschuldigte Fehltage mit Urlaubstagen zu verrechnen.[5]

Letzteres ergibt sich allerdings wiederum allgemein aus urlaubsrechtlichen Überlegungen und hat nichts spezifisch mit dem BBiG zu tun.

 

Rz. 4

Der gesetzliche Vergütungsanspruch erfasst auch keine Fahrt- oder sonstigen Kosten, die im Zusammenhang mit der Freistellung entstehen.[6] Etwas anderes kann sich jedoch aus individual- oder kollektivrechtlichen Vereinbarungen ergeben. Den Parteien steht es frei, über die gesetzlichen Ansprüche hinausgehende Regelungen zu schaffen. Insbesondere kann sich auch ein Anspruch aus betrieblicher Übung ergeben, etwa, wenn ein Kfz-Betrieb seinen Auszubildenden regelmäßig erlaubt, mit einem firmeneigenen Fahrzeug zur Berufsschule zu fahren. Diese Überlegungen gelten gleichermaßen für Kosten der betrieblichen Ausbildung, die außerhalb der Ausbildungsstätte entstehen.[7]

 

Rz. 5

Der Anspruch auf Vergütungsfortzahlung gem. § 19 Abs. 1 Nr. 1 BBiG ist im Gegensatz zum Anspruch aus § 19 Abs. 1 Nr. 2 zeitlich unbefristet. Dies sichert den Lebensunterhalt des Auszubildenden auch bei längeren Unterrichtsabschnitten.

 
Praxis-Beispiel

A wird zum Medizinischen Fachangestellten ausgebildet. Sein Ausbildungsbetrieb ist mittwochs geschlossen. Während eines Ausbildungsabschnitts in der Berufsschule nimmt er an einem 2-wöchigen Blockkurs, der jeweils von Montag bis Freitag andauert, teil. A ist der Auffassung, dass ihm für die Ausbildungstage, die auf einen Mittwoch fielen, eine zusätzliche Vergütung zusteht.

Der Ausbildende muss nur die Ausbildungsvergütung für die regelmäßige vereinbarte Ausbildungszeit erbringen. Da A keine Arbeitspflicht an den jeweiligen Mittwochen hatte, bedurfte es auch keiner Freistellung i. S. d. § 15 BBiG. Entsprechend hat er keinen Anspruch auf Vergütung für die darauf entfallende Zeit der Freistellung.

 

Rz. 6

Es ist nicht zulässig, im Ausbildungsvertrag die Pflicht zur Vergütungsfortzahlung aus § 19 auszuschließen. Eine solche Vereinbarung ist gem. §§ 25 i. V. m. 17 bzw. 19 BBiG nichtig. Ein nachträglicher Verzicht auf Ansprüche ist nach den allgemeinen Vorschriften jedoch möglich.

[3] Taubert, BBiG, § 19 Rz. 5.
[4] ErfK/Schlachter, BBiG, § 19 Rz. 3.
[5] ErfK/Schlachter, BBiG, § 19, Rz. 3; Taubert, BBiG, § 19 Rz. 5.
[6] ErfK/Schlachter, BBiG, § 19, Rz. 3; Taubert, BBiG, § 19 Rz. 11.
[7] ErfK/Schlachter, BBiG, § 19, Rz. 4; Taubert, BBiG, § 19 Rz. 11.

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