Vom Übergang eines Betriebs- oder Betriebsteils ist die Funktionsnachfolge abzugrenzen. Im Falle einer Funktionsnachfolge findet § 613a BGB keine Anwendung. Die bloße Fortführung einer Tätigkeit durch einen Dritten ohne Übernahme einer wirtschaftlichen Einheit stellt keinen Betriebsübergang dar.[1] Das gilt auch für staatliche Stellen.[2] Eine solche Funktionsnachfolge kann auch dann vorliegen, wenn einige wenige oder für den Betrieb nicht bedeutsame Betriebsmittel oder Arbeitnehmer übernommen werden. Maßgeblich ist darauf abzustellen, ob die wirtschaftliche Identität des Betriebs oder Betriebsteils erhalten bleibt.[3]

Die Übernahme einer wirtschaftlichen Identität ist z. B. dann zu verneinen, wenn in betriebsmittelgeprägten Betrieben nur einzelne materielle Betriebsmittel (z. B. Maschinen) auf einen anderen Betrieb übertragen und in einer dort schon vonstatten gehenden Produktion mit eingesetzt werden, ohne dass sie im aufnehmenden Betrieb die wesentlichen Produktionsmittel darstellen.[4] Gleiches gilt bei betriebsmittelarmen Betrieben, wenn nur eine geringe Anzahl von Arbeitnehmern ohne Know-how-Träger übergehen.[5] Eine Funktionsnachfolge liegt auch dann vor, wenn keine organisatorische selbstständige Einheit übernommen wird.[6]

 
Praxis-Beispiel

Personalübernahme im Konzern

Die Übernahme der Buchhaltung und der Personalabteilung eines Tochterunternehmens durch die Konzernmutter ist ohne gleichzeitige Übernahme von Personal oder Betriebsmitteln kein Betriebsübergang.[7]

Gleiches gilt dann, wenn eine bestehende betriebliche Einheit nicht fortgeführt, sondern in eine neue Organisationsstruktur vollständig eingegliedert wird.[8]

Eine Funktionsnachfolge ist klassischerweise dann anzunehmen, wenn ein Auftrag an einen anderen Auftragnehmer geht, ohne dass Betriebsmittel oder Personal übergehen oder der Arbeitgeber einen Betrieb schließt und die Tätigkeit fremd vergibt, sofern der Auftragnehmer weder in nennenswertem Umfang Personal noch Arbeitsmittel übernimmt.[9] Das gilt auch dann, wenn der Auftrag der einzige des Betriebs ist.[10]

Nicht ausreichend für die Annahme eines Betriebsübergangs ist, dass die Arbeitnehmer des bisherigen Auftragnehmers ihre Tätigkeit bei dem neuen Auftragnehmer fortführen könnten.

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