Leistungen zur Gesundheitsförderung der Arbeitnehmer sind oftmals im überwiegend betrieblichen Interesse des Arbeitgebers. Solche Leistungen sind kein Arbeitslohn und unterliegen nicht dem Lohnsteuerabzug. Die Umsetzungshilfe der Finanzverwaltung zur Gesundheitsförderung enthält auch dazu zahlreiche Beispiele.[1]

Im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse sind u.a:

  • Leistungen zur Verbesserung von Arbeitsbedingungen,
  • Aufwendungen für Sport- und Übungsgeräte, Einrichtungsgegenstände (z. B. für den betriebseigenen Fitnessraum),
  • Leistungen zur Förderung von Mannschaftssportarten durch Zuschüsse oder Bereitstellung einer Sporthalle/eines Sportplatzes ohne Individualsportarten (Tennis, Squash und Golf),
  • Maßnahmen zur Vorbeugung spezifisch berufsbedingter Beeinträchtigungen der Gesundheit (durch medizinische Gutachten belegt),
  • Arbeitsplatzausstattung (z. B. höhenverstellbarer Schreibtisch),
  • zahlreiche Beratungsleistungen rund um die Gesundheit von Mitarbeitern,
  • die Gestellung/Bezuschussung einer Bildschirmarbeitsplatzbrille auf ärztliche Verordnung (ohne Rezept findet allerdings auch die Steuerbefreiung keine Anwendung),
  • Aufwendungen für Gesundheits-Check-Ups und Vorsorgeuntersuchungen, allerdings höchstens bis zu dem Betrag, den die gesetzlichen Krankenkassen für diese Leistungen erstatten würden.
 
Hinweis

Impfungen begünstigt

Auch Schutzimpfungen entsprechend den Empfehlungen der Ständigen Impfkommission (STIKO) sind im eigenbetrieblichen Interesse und bleiben steuerunbelastet.

Überwiegendes Arbeitgeberinteresse vs. Bereicherung des Arbeitnehmers

Die Abgrenzung von überwiegendem Arbeitgeberinteresse einerseits und Bereicherung des Arbeitnehmers bleibt in Einzelfällen schwierig. Wegen der Steuerbefreiung erübrigt sie sich lohnsteuerlich bei Beträgen bis 600 EUR. Übersteigen die Zuwendungen dagegen den Freibetrag von 600 EUR, ist eine Abgrenzung erforderlich.

 
Hinweis

Seminarkosten für "Sensibilisierungswoche" sind Arbeitslohn

Die Teilnahme von Mitarbeitern an sog. Sensibilisierungswochen des Arbeitgebers wurde in einem BFH-Urteil als Zuwendung mit Entlohnungscharakter und damit als Arbeitslohn qualifiziert.[2] Die angebotene Sensibilisierungswoche umfasste u. a. Kurse zu gesunder Ernährung und Bewegung, Körperwahrnehmung, Stressbewältigung, Herz-Kreislauf-Training, Achtsamkeit, Eigenverantwortung und Nachhaltigkeit. Es handelte sich um Seminare zur Vermittlung von Erkenntnissen über einen gesunden Lebensstil, die keinen Bezug zu berufsspezifisch bedingten gesundheitlichen Beeinträchtigungen haben. Im Urteilsfall verblieb nach Anwendung der Steuerbefreiung ein steuerpflichtiger Lohnanteil.

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