Ist im Arbeitsvertrag oder einem Tarifvertrag das Recht zur ordentlichen Kündigung nicht vorbehalten worden, dann ist für beide Seiten gemäß § 15 Abs. 4 TzBfG während der gesamten Laufzeit des befristeten Arbeitsverhältnisses eine ordentliche Kündigung ausgeschlossen. Eine Einschränkung enthält § 15 Abs. 5 TzBfG lediglich für langdauernde Befristungen, die auf Lebenszeit einer Person oder für eine längere Zeit als 5 Jahre eingegangen sind. In diesen Fällen kann das Arbeitsverhältnis vom Arbeitnehmer (nicht vom Arbeitgeber!) mit einer Frist von 6 Monaten gekündigt werden.

Ist hingegen das Recht zur ordentlichen Kündigung vorbehalten, was ohne Weiteres im Arbeitsvertrag geschehen kann, so darf unter Beachtung der allgemeinen Regeln gekündigt werden. Es sollte also in jedem Fall eine entsprechende Klausel in den Arbeitsvertrag aufgenommen. Eine entsprechende Formulierung könnte wie folgt lauten:

 

Formulierungsvorschlag:

"Ungeachtet der Befristung bleibt beiden Parteien vorbehalten, das Arbeitsverhältnis ordentlich unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfristen gemäß § 622 BGB und bei Vorliegen eines wichtigen Grunds außerordentlich zu kündigen. Gesetzliche Verlängerungen der Kündigungsfrist nach § 622 BGB hat auch der Arbeitnehmer bei Kündigungen gegenüber dem Arbeitgeber einzuhalten. Die ersten … Monate gelten als Probezeit im Sinne des § 622 Abs. 3 BGB. Während der Probezeit ist das Arbeitsverhältnis beiderseits mit einer Frist von 2 Wochen kündbar. Die Kündigung hat schriftlich zu erfolgen."

"Will der Arbeitnehmer geltend machen, dass eine Kündigung sozial ungerechtfertigt oder aus anderen Gründen rechtsunwirksam ist, so muss er gemäß § 4 Kündigungsschutzgesetz innerhalb von 3 Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung Klage beim Arbeitsgericht auf Feststellung erheben, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst ist."

Für die Zeit nach Eingreifen des allgemeinen Kündigungsschutzes hat die Vereinbarung des Rechts zur ordentlichen Kündigung bei befristeten Verträgen im Vergleich zu der gesetzlichen Grundkonstellation für den Arbeitgeber den Vorteil, dass er nicht auf eine außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund gemäß § 626 BGB beschränkt ist. Da das Recht zur ordentlichen Kündigung nicht nur einseitig dem Arbeitgeber vorbehalten werden kann, ist auf der anderen Seite zu bedenken, dass der Arbeitnehmer seine Arbeitskraft für die vereinbarte Vertragsdauer nur vorbehaltlich einer vorzeitigen Eigenkündigung verspricht. Einschränkungen oder Erweiterungen durch Tarifverträge, die auf das Arbeitsverhältnis Anwendung finden, sollten geklärt und die Vertragsformulierungen entsprechend angepasst werden. Ansonsten besteht die Gefahr, dass die gesamte Befristungsabrede unwirksam und damit ein unbefristetes Arbeitsverhältnis zustande gekommen ist.

 
Hinweis

Sonderregel bei Insolvenz

Eine Sonderregel gilt in jedem Fall bei Insolvenz des Arbeitgebers. Gemäß § 113 Abs. 1 InsO kann vom Insolvenzverwalter und vom Arbeitnehmer ein Arbeitsverhältnis ohne Rücksicht auf eine vereinbarte Vertragsdauer (Befristung) oder einen vereinbarten Ausschluss des Rechts zur ordentlichen Kündigung gekündigt werden.

Eine außerordentliche Kündigung ist bei Vorliegen eines wichtigen Grunds hingegen auch dann möglich, wenn dies nicht besonders im Arbeitsvertrag vereinbart ist. Denn nach allgemeinen zivilrechtlichen Grundsätzen kann das Recht zur außerordentlichen Kündigung eines Dauerschuldverhältnisses nie ausgeschlossen werden.

 
Achtung

Bei Kündigung allgemeine Regeln beachten

Im Fall einer Kündigung sind immer die allgemeinen Regeln zu beachten!

Das heißt, ggf. ist der Betriebsrat gemäß § 102 BetrVG zu beteiligen. Außerdem greifen ggf. die Vorschriften des allgemeinen und besonderen Kündigungsschutzes.

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