(1) Zuständig für die öffentliche Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe gemäß § 75 des Achten Buches Sozialgesetzbuch sind

 

1.

das Jugendamt, wenn der Träger der freien Jugendhilfe seinen Sitz im Zuständigkeitsbereich des Jugendamtes hat und dort tätig ist,

 

2.

die oberste Landesjugendbehörde, wenn der Träger der freien Jugendhilfe im Zuständigkeitsbereich von mindestens einem Viertel der Jugendämter oder auf Landesebene tätig ist.

 

(2) Als öffentlich anerkannt gelten über den § 75 des Achten Buches Sozialgesetzbuch hinaus

 

1.

die Untergliederungen der in der LIGA der Freien Wohlfahrtspflege zusammengeschlossenen Verbände und die den Verbänden angehörenden Träger der freien Jugendhilfe,

 

2.

landesweit tätige Jugendverbände und ihre Untergliederungen,

wenn die Voraussetzungen bereits am 1. März 1991 vorlagen.

 

(3) 1Die öffentliche Anerkennung gilt nur für die Organisationsstufe eines Trägers der freien Jugendhilfe, für die sie erteilt ist. 2Die bis zum 31. Dezember 2013 erfolgte öffentliche Anerkennung durch das Landesjugendamt und die öffentliche Anerkennung durch die oberste Landesjugendbehörde können auf Antrag auf die dem Träger der freien Jugendhilfe zugehörenden regionalen und sonstigen Untergliederungen (Orts-, Kreis- und Bezirksverbände, landesweite Teilorganisationen) ausgedehnt werden, wenn die Untergliederungen an dem Träger der freien Jugendhilfe ausgerichtete einheitliche Organisationsformen, Satzungsregelungen und Betätigungsbereiche aufweisen.

 

(4) 1Die öffentliche Anerkennung kann widerrufen oder zurückgenommen werden, wenn die Voraussetzungen für die Anerkennung nicht vorgelegen haben oder nicht mehr vorliegen. 2Das gilt auch für die Anerkennung gemäß Absatz 2.

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