(1) Zuständig für die Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe gemäß § 75 des Achten Buches Sozialgesetzbuch sind

 

a)

das Jugendamt, wenn der Träger der freien Jugendhilfe seinen Sitz im Zuständigkeitsbereich des Jugendamtes hat und dort vorwiegend tätig ist,

 

b)

das Landesjugendamt, wenn der Träger der freien Jugendhilfe vorwiegend im Gebiet mehrerer Jugendämter oder auf Landesebene tätig ist,

 

c)

die Oberste Landesjugendbehörde in allen übrigen Fällen.

 

(2) Als anerkannt gelten über den § 75 des Achten Buches Sozialgesetzbuch hinaus:

 

a)

die in der Liga der freien Wohlfahrtspflege auf Landesebene zusammengeschlossenen Verbände der freien Wohlfahrtspflege,

 

b)

die Bezirks- und Ortsteile dieser Verbände sowie die ihnen angehörenden Träger der freien Jugendhilfe,

wenn die Voraussetzungen für die Anerkennung bereits am 31. Dezember 1991 vorlagen.

 

(3) 1Die Anerkennung gilt nur für die Organisationsstufe eines Trägers der freien Jugendhilfe, für die sie erteilt ist. 2Die Anerkennung durch das Landesjugendamt kann auf Antrag auf die dem Träger der freien Jugendhilfe zugehörenden regionalen und sonstigen Untergliederungen (Orts-, Kreis- und Bezirksverbände, landesweite Teilorganisationen) ausgedehnt werden, wenn die Untergliederungen an den Träger der freien Jugendhilfe ausgerichtete einheitliche Organisationsformen, Satzungsregelungen und Betätigungsbereiche aufweisen.

 

(4) 1Die Anerkennung kann widerrufen oder zurückgenommen werden, wenn die Voraussetzungen für die Anerkennung nicht vorgelegen haben oder nicht mehr vorliegen. 2Das gilt auch für die Anerkennung gemäß Absatz 2.

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