Rz. 328

Für die Vertragsverlängerung nach § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG gilt das Schriftformerfordernis des § 14 Abs. 4 TzBfG. Die Vertragsverlängerung muss noch während der Laufzeit des zu verlängernden Vertrags schriftlich vereinbart werden. Wird während der Laufzeit des zu verlängernden Vertrags nur eine mündliche Vertragsverlängerung vereinbart und diese später schriftlich fixiert, ist die mündlich vereinbarte Befristung nach § 14 Abs. 4 TzBfG, § 125 Satz 1 BGB formnichtig. Der Anschlussvertrag gilt daher nach § 16 Satz 1 TzBfG als auf unbestimmte Zeit geschlossen. Die spätere schriftliche Niederlegung heilt den Formmangel nicht rückwirkend.

Darin kann – wenn überhaupt – nur die nachträgliche Befristung des unbefristet entstandenen Arbeitsverhältnisses gesehen werden. Diese ist jedoch nach § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG ohne Sachgrund nicht zulässig.[1] Im Übrigen liegt in der nach Vertragsbeginn erfolgten schriftlichen Fixierung einer zuvor mündlich getroffenen Befristungsabrede in der Regel nicht die nachträgliche Befristung des unbefristet entstandenen Arbeitsvertrags, da die Parteien damit im Allgemeinen keine Vertragsänderung vornehmen wollen, sondern nur das schriftlich festhalten wollen, was sie zuvor mündlich vereinbart haben.[2]

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