Kurzbeschreibung

Seit März 2024 können Beschäftigte schon während des Anerkennungsverfahrens einreisen und in Deutschland arbeiten. Hierzu müssen Arbeitgeber und Bewerber in einer schriftlichen Vereinbarung versichern, dass sie das Anerkennungsverfahren nach der Einreise umgehend in die Wege leiten.

Vorbemerkung

Die Anerkennungspartnerschaft ist ein neuer Aufenthaltstitel, mit welchem Beschäftigte seit März 2024 schon während des Anerkennungsverfahrens in Deutschland eine qualifizierte Beschäftigung ausüben können. Das heißt, sie können erst nach Deutschland einreisen und dann das gesamte Anerkennungsverfahren ihrer beruflichen Qualifikation durchführen. Die Beschäftigung erfolgt in nicht reglementierten Berufen sofort als Fachkraft. Wenn der Beruf reglementiert ist, sind bestimmte Tätigkeiten allerdings noch nicht oder nur unter Aufsicht erlaubt.

An die Erteilung des neuen Titels sind einige Anforderungen geknüpft:

  1. Die ausländische Fachkraft hat eine mindestens 2-jährige Ausbildung oder ein Studium abgeschlossen.
  2. Der Abschluss ist in dem Ausbildungsland staatlich anerkannt (zu bestätigen über die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen (ZAB)).
  3. Schriftlicher Arbeitsvertrag oder konkretes Arbeitsplatzangebot
  4. Schriftliche Vereinbarung des Arbeitgebers und Bewerbers, in der sie versichern, dass sie das Anerkennungsverfahren nach der Einreise umgehend in die Wege leiten (Vereinbarung einer Anerkennungspartnerschaft).
  5. Deutschkenntnisse des Beschäftigten auf dem Sprachniveau A2
  6. Arbeitgeber ist für eine Ausbildung oder Nachqualifizierung geeignet; dieser hat also bereits Erfahrung mit der beruflichen Ausbildung oder Nachqualifizierung. Die Prüfung erfolgt im Visumsverfahren durch die zuständige Behörde.

Die Aufenthaltserlaubnis bei einer Anerkennungspartnerschaft beläuft sich auf ein Jahr und kann auf bis zu 3 Jahre verlängert werden. Dabei muss der Arbeitgeber oder die Fachkraft gegebenenfalls belegen können, dass sie sich aktiv und intensiv um Anerkennung und Nachqualifizierung bemüht hat.

Vereinbarung einer Anerkennungspartnerschaft

Zwischen

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[Name und Adresse Gesellschaft]

– nachfolgend "Gesellschaft" –

und

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[Name und Adresse Antragsteller

– nachfolgend "Antragsteller" –

Die Gesellschaft und der Antragsteller beabsichtigen eine berufliche Anerkennung der ausländischen Berufsqualifikation des Antragstellers im folgenden Zielberuf: ......

Hierzu vereinbaren die Parteien was folgt:

  1. Variante 1: Anerkennung einer im Ausland erworbenen Berufsqualifikation

    Beide Seiten verpflichten sich zur unverzüglichen Aufnahme des Verfahrens zur Anerkennung einer im Ausland erworbenen Berufsqualifikation gegenüber den hierfür zuständigen Behörden.

    Variante 2: Anerkennung eines im Inland reglementierten Berufs

    Beide Seiten verpflichten sich zur unverzüglichen Aufnahme des Verfahrens zur Anerkennung eines im Inland reglementierten Berufs gegenüber den hierfür zuständigen Behörden.

  2. Der Antragsteller bestätigt hiermit:

    Variante 1:

    • dass er über eine ausländische Berufsqualifikation verfügt, die vom Staat, in dem sie erworben wurde, staatlich anerkannt ist und deren Erlangung eine Ausbildungsdauer von mindestens 2 Jahren vorausgesetzt hat.

    Variante 2:

    • dass er einen ausländischen Hochschulabschluss besitzt, der von dem Staat, in dem er erworben wurde, staatlich anerkannt ist
    • sowie das Vorliegen von der Tätigkeit entsprechenden hinreichenden Deutschkenntnissen (mindestens A2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen).
  3. Die Gesellschaft bestätigt die hinreichende Eignung zur Ausbildung oder Nachqualifikation und kann diese durch ausreichende und zeitaktuelle Erfahrung belegen.
  4. Die Gesellschaft verpflichtet sich, den Ausgleich der festgestellten Unterschiede zur Anerkennung der Berufsqualifikation zu ermöglichen im Rahmen des Arbeitsverhältnisses.
Ort, Datum: Ort, Datum:
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Für die Gesellschaft: Für den Antragsteller:
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