Der Arbeitgeber hat den Altersentlastungsbetrag bei der Ermittlung der Lohnsteuer vom Arbeitslohn einer aktiven Berufstätigkeit zu berücksichtigen. Die Berechnung des Entlastungsbetrags sowie der Abzug vom Arbeitslohn erfolgen regelmäßig durch das Entgeltabrechnungsprogramm.

Bemessungsgrundlage ist der steuerpflichtige Bruttolohn ohne Kürzung um den Arbeitnehmer-Pauschbetrag oder einen im Lohnsteuerabzugsverfahren zu berücksichtigenden Freibetrag. Dabei sind Einkünfte aus Leibrenten sowie Versorgungsbezüge (z. B. Pensionen und betriebliche Altersversorgung) nicht anzusetzen.

Was nicht zur Bemessungsgrundlage gehört

Steuerfreier Arbeitslohn ist bei der Ermittlung des Altersentlastungsbetrags nicht zu berücksichtigen.[1] Ebenso darf der Altersentlastungsbetrag nicht abgezogen werden, wenn Arbeitslöhne mit pauschalierter Lohnsteuer gezahlt werden.[2]

Zurückgezahlter Arbeitslohn

Zahlt der Arbeitnehmer im laufenden Kalenderjahr erhaltenen Arbeitslohn zurück, so mindert dies die Bemessungsgrundlage. Eine Rückzahlung von Arbeitslohn für frühere Kalenderjahre wirkt sich nicht auf die Bemessungsgrundlage aus.

Erhält der Arbeitnehmer neben der betrieblichen Altersversorgung oder Werksrente noch Arbeitslohn aus einer aktiven Berufstätigkeit, so ist nur dafür ein Altersentlastungsbetrag anzusetzen.

Kein Altersentlastungsbetrag für Kapitalerträge

Die Nichteinbeziehung von der Abgeltungsteuer unterliegenden Kapitalerträgen in die Bemessungsgrundlage des Altersentlastungsbetrags ist verfassungsgemäß.[3]

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