Die während des Bezugs von Sozialleistungen übernommenen Beiträge zur betrieblichen Altersvorsorge, können als Arbeitsentgelt ausgenommen werden, wenn sie nicht dem Arbeitsentgelt[1] zuzurechnen sind. Einer weiteren Prüfung bedarf es nicht.
Für Zeiten seit 1.1.2008 gilt eine geänderte Beitragsfreiheit für Zuwendungen bei zusatzversorgungspflichtigen Arbeitnehmern des öffentlichen Dienstes[2]:
- Der steuerfreie und pauschal versteuerte Teil der Umlage, höchstens monatlich 100 EUR, ist bis zur Höhe von 2,5 % des für seine Bemessung maßgebenden Entgelts dem Arbeitsentgelt zuzurechnen, abzüglich eines Freibetrags von monatlich 13,30 EUR.
- Der in der Summe von monatlich 100 EUR übersteigende Teil der Umlage ist dem Arbeitsentgelt zuzurechnen, wird im Rahmen des § 23c SGB IV aber nicht berücksichtigt.
- Bei Zahlung weiterer arbeitgeberseitigen Leistungen neben dem Zuschuss zur Sozialleistung und den Aufwendungen für die Zusatzversorgung darf das Vergleichs-Nettoarbeitsentgelt um nicht mehr als 50 EUR überstiegen werden; der das gesamte Vergleichs-Nettoarbeitsentgelt übersteigende Betrag zzgl. des Hinzurechnungsbetrags, ist beitragspflichtig.
Beiträge zur betrieblichen Altersvorsorge während eines Krankengeldbezugs
Bruttoarbeitsentgelt | monatlich | 3.837,55 EUR |
Vergleichs-Nettoarbeitsentgelt | monatlich | 1.972,92 EUR |
Brutto-Zahlungen des Arbeitgebers | ||
Krankengeldzuschuss | monatlich | 289,45 EUR |
Vermögenswirksame Leistung | monatlich | 39,88 EUR |
gesamt | monatlich | 329,33 EUR |
Nettokrankengeld | monatlich | 1.683,47 EUR |
SV-Freibetrag (1.972,92 EUR – 1.683,47 EUR) | 289,45 EUR | |
Arbeitgeberumlage (8,45 % v. 3.837,55 EUR) | 324,27 EUR | |
Steuerfreibetrag nach § 3 Nr. 56 EStG (3 % v. 7.550 EUR) | - 226,50 EUR | |
Pauschalbesteuerungsbetrag § 40b EStG | - 92,03 EUR | |
SV-pflichtige Umlage (individuell versteuert) | 5,74 EUR | |
SV-Hinzurechnungsbetrag § 1 Abs. 1 Satz 3 SvEV (2,5 % v. 1.183,43 EUR[3] – 13,30 EUR) |
16,29 EUR | |
beitragspflichtige Einnahme nach § 1 Abs. 1 Satz 4 SvEV seit 1.1.2008 226,50 EUR + 92,03 EUR = 318,53 EUR – 100 EUR |
218,53 EUR |
Der SV-Freibetrag wird durch die Zahlungen des Arbeitgebers mtl. mit 280,44 EUR (39,88 EUR [329,33 EUR – 289,45 EUR] + 5,74 EUR + 16,29 EUR + 218,53 EUR) um mehr als 50 EUR überschritten. Bei diesem Betrag handelt es sich um die monatliche beitragspflichtige Einnahme.
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