Für Arbeitnehmer innerhalb des Übergangsbereichs ist in der Entgeltbescheinigung das tatsächliche Bruttoarbeitsentgelt einzutragen. Aus diesem Betrag wird ein fiktives Nettoarbeitsentgelt auf der Basis der allgemeinen Beitragsermittlungsgrundsätze unter Außerachtlassung der Besonderheiten der Berechnung im Übergangsbereich ermittelt. Sofern für einen Beschäftigten, dessen regelmäßiges Entgelt innerhalb des Übergangsbereichs liegt, die beitragspflichtigen Einnahmen den Betrag von 538,01 EUR[1] unterschreiten, errechnen sich die beitragspflichtigen Einnahmen durch Multiplikation mit dem Faktor F (2024: 0,6846[2]).

[1] Bis 31.12.2023: 520,01 EUR.
[2] Bis 31.12.2023: 0,6922

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