Häufig ist auch der Fall anzutreffen, in dem für Mehrarbeit, die mit Nachtarbeit zusammentrifft, ein einheitlicher Zuschlag (sog. Mischzuschlag) gezahlt wird.

Hat ein Arbeitnehmer arbeitsrechtlich Anspruch auf SFN-Zuschläge und auf Zuschläge für Mehrarbeit und wird Mehrarbeit als Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit geleistet, bleibt in diesen Fällen von den gezahlten Zuschlägen der Betrag steuerfrei, der den arbeitsrechtlich jeweils in Betracht kommenden SFN-Zuschlägen entspricht. Für Mischzuschläge, für die arbeitsrechtlich keine ausdrückliche Aufteilung in begünstigten Zuschlag und Mehrarbeitszuschlag vorgesehen ist, ist für die Frage, welcher Zuschlag arbeitsrechtlich in Betracht kommt, das Verhältnis der beiden Einzelzuschläge maßgebend.[1]

 
Praxis-Beispiel

Aufteilung von Mischzuschlägen

Tariflich vereinbart ist ein Nachtzuschlag i. H. v. 30 % und ein Mehrarbeitszuschlag i. H. v. 50 %. Tatsächlich wird ein Mischzuschlag von 100 % gezahlt.

Ergebnis: Der steuer- und beitragsfreie Teil des Mischzuschlags ist nach dem Verhältnis der Einzelzuschläge zu bemessen (3/8). Hier sind also 37,5 % des Mischzuschlags als Nachtzuschlag anzusetzen, der bis zu 25 % (bzw. 40 %) des Grundlohns steuer- und beitragsfrei bleibt.

Eine Aufteilung im Verhältnis der Einzelzuschläge ist auch anzuwenden, wenn die Höhe des Mischzuschlags hinter der Summe der Einzelzuschläge zurückbleibt.

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