Zuschläge, die vom Arbeitgeber wegen der Besonderheit der ausgeübten Tätigkeit zusätzlich zum üblichen Arbeitslohn gezahlt werden, gehören zum steuerpflichtigen Arbeitslohn (z. B. Erschwerniszulagen). Ebenso lohnsteuerpflichtig sind Lohnzuschläge für Überstunden und Zuschläge nach dem Familienstand, z. B. im öffentlichen Dienst. Unabhängig von der Bezeichnung bestimmt sich die Zurechnung zum lohnsteuerpflichtigen Arbeitslohn bei den Lohnzuschlägen danach, ob sie ausschließlich eine arbeitszeitbedingte Erschwernis abgelten.

Typische Beispiele für lohnsteuerpflichtige Zuschläge sind

  • Hitze- und Wasserzuschläge für gesundheitsschädliche Arbeiten,
  • Schmutzzuschläge für besonders schmutzige Arbeit, z. B. Tank- oder Toilettenreinigung,
  • Gefahrenzuschläge für besonders gefahrgeneigte Arbeit, z. B. auf Maschinen,
  • Schichtzuschläge für Erschwernisse der Schichtarbeit
  • Offshore-Zulagen zur pauschalen Abgeltung der dortigen erschwerten Arbeitsbedingungen.

Lohnsteuerpflichtig sind aber auch andere Lohnzuschläge, die nicht für besondere Belastungen bei der Erbringung der Arbeitsleistung vorgesehen sind. Zu nennen sind Leistungszuschläge oder Funktionszuschläge, für deren Besteuerung dieselben Grundsätze gelten, wie für Erschwerniszuschläge.[1]

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