vorläufig nicht rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Besteuerung einer pauschalen Offshore-Zulage

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Zur Steuerfreiheit nach § 3b Abs. 1 EStG.
  2. Pauschale Zuwendungen, die ein ArbG leistet ohne Rücksicht auf die Höhe der tatsächlich erbrachten Sonntags-, Feiertags- oder Nacharbeit, die ein ArbN leistet, werden nur dann nach § 3b EStG begünstigt, wenn sie nach dem Willen von ArbG und ArbN als Abschlagszahlungen/Vorschüsse auf eine in spätere Einzelabrechnung geleistet werden.
  3. Erhält ein Stpfl. eine pauschale Zulage zur Abgeltung für alle anfallende Mehr-, Wochenend-, Feiertags- und Nacharbeit und unterwirft der ArbG diese endgültig der Lohnversteuerung, ist die Zulage bei der ESt-Veranlagung auch nicht insoweit als steuerfrei zu behandeln, als der ArbN nunmehr eine Aufstellung über die geleisteten Sonntags-, Feiertags- und Nachtstunden vorlegt.
 

Normenkette

EStG § 3b Abs. 1-2

 

Streitjahr(e)

2012

 

Tatbestand

Streitig ist, ob eine dem Kläger pauschal gewährte sog. Offshore-Zulage gemäß § 3b des Einkommensteuergesetzes (EStG) teilweise steuerfrei ist.

Der Kläger ist Bauingenieur und bei der X in Y angestellt. Ab dem 1. August 2011 war er zur Niederlassung Z als Senior Offshore Engineer versetzt. In diesem Zusammenhang vereinbarte er mit der X im Rahmen einer "Vertragsergänzung Offshore" vom 4. August 2011 "zur Abgeltung für alle anfallenden Mehr-, Wochenend-, Feiertags- und Nachtarbeiten" u.a. für Einsätze im Schichtbetrieb im Base Port, auf Hubinseln und Schiffen eine Schicht-Zulage i.H.v. 9.000 € brutto pro Jahr, d.h. 750 € brutto monatlich. Wegen der Einzelheiten wird auf die Vertragsergänzung verwiesen.

Die X unterwarf die für den Zeitraum vom 1. August 2012 bis zum 31. Dezember 2012 gezahlten Pauschalen in Höhe von 750 € monatlich der Lohnversteuerung. Im Rahmen seiner Einkommensteuererklärung 2012 machte der Kläger unter Vorlage einer vom Arbeitgeber gegengezeichneten Aufstellung geltend, in diesen Monaten Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit insgesamt wie folgt geleistet zu haben:

Nachtstunden 20:00 - 24:00 (25 %)

Sonntagsstunden 00:00 - 24:00 (50 %)

Feiertagsstunden 00:00 - 24:00 (125 %)

Feiertagsstunden   150 %

August

3 Stunden

September

30 Stunden

60 Stunden

Oktober

22 Stunden

12 Stunden

November

20 Stunden

12 Stunden

Dezember

18 Stunden

24 Stunden

4 Stunden

Auf dieser Grundlage und einem von ihm selbst ermittelten Stundenlohn von 35,65 € errechnete der Kläger einen Betrag in Höhe von 3.289 €, der ihm steuerfrei hätte gewährt werden können.

Der Beklagte (das Finanzamt --FA--) behandelte die gezahlten Zulagen in Höhe von 3.750 € im Einkommensteuerbescheid 2012 vom 3. Januar 2014 insgesamt als steuerpflichtigen Arbeitslohn.

Der Einspruch blieb erfolglos. Die Zulagen seien nicht lediglich für solche Schichten gezahlt worden, die auf einen Sonntag, einen Feiertag oder eine Nacht entfielen, sondern für Wechselschichten schlechthin. Begünstigt nach § 3b EStG seien nur solche Zulagen, die ausschließlich eine ungünstig liegende Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit abgelten würden. Hier entfalle indes nur ein Teil der Wechselschichten auf die für die Begünstigung vorausgesetzte Zeit. Die Zulagen könnten auch nicht wenigstens anteilig steuerfrei belassen werden. Eine Aufteilung komme nach dem eindeutigen Wortlaut des § 3b EStG nur dort in Betracht, wo in dem einem Steuerpflichtigen gezahlten Arbeitslohn Teile enthalten seien, die nach dem Tarifvertrag zwar pauschal, aber doch einzig und allein für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit gewährt würden. Dies sei --wie ausgeführt-- vorliegend nicht der Fall.

Hiergegen richtet sich die Klage.

Der Kläger macht geltend, nach der Rechtsprechung (u.a. Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 24. September 2013 VI R 48/12, BFH/NV 2014, 341) seien pauschale Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit auch dann steuerfrei, wenn diese nach dem übereinstimmenden Willen von Arbeitgeber und Arbeitnehmer als Abschlagszahlungen oder Vorschüsse auf eine spätere Einzelabrechnung geleistet würden.

Dies sei vorliegend der Fall. Bereits bei den Informationsveranstaltungen zu den Offshore-Verträgen sei darauf hingewiesen worden, dass der Anteil der pauschalen Zulage, der auf nachgewiesene Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit entfalle, steuerfrei ausgezahlt werden solle. In der Lohnbuchhaltung habe das aber nicht sofort umgesetzt werden können. Nachweise über tatsächlich geleistete und nachgewiesene Stunden sowie die geforderte Abrechnung lägen ebenfalls vor.

Der Kläger beantragt,

den Einkommensteuerbescheid 2012 vom 3. Januar 2014 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 18. August 2014 dahingehend zu ändern, dass ein Betrag in Höhe von 3.289 € als steuerfreier Arbeitslohn berücksichtigt wird.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er hält an seiner in der Einspruchsentscheidung dargelegten Auffassung fest und weist ergänzend darauf hin, entgegen der Ansicht des Klägers lägen gerade keine Einzelabrechnungen vor. Die dem Schreiben der X vom 19. Deze...

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