Begriff

Kann die einzelne Krankenkasse mit den ihr vom Gesundheitsfonds zur Verfügung gestellten Zuweisungen ihren Finanzbedarf nicht decken, ist sie gezwungen, von ihren Mitgliedern einen einkommensabhängigen Zusatzbeitrag zu erheben. Dieser wird als Prozentsatz der beitragspflichtigen Einnahmen (kassenindividueller Zusatzbeitragssatz) angesetzt. Sofern eine Krankenkasse einen Zusatzbeitrag erhebt, ist dieser grundsätzlich für alle Mitglieder dieser Krankenkasse zu berechnen.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Sozialversicherung: Die für den Zusatzbeitrag maßgeblichen Regelungen sind in § 242 SGB V festgelegt. Der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz der gesetzlichen Krankenversicherung ist in § 242a SGB V definiert. Für das im Rahmen der Zusatzbeitragserhebung bestehende Sonderkündigungsrecht ist § 175 Abs. 4 Sätze 5 und 6 SGB V maßgeblich. Der GKV-Spitzenverband hat ein Gemeinsames Rundschreiben zum Zusatzbeitragssatz (GR v. 19.6.2014) veröffentlicht.

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