Grundsätzlich spielt es für die Frage, ob eine allgemeine Entgelterhöhung auf die Zulage angerechnet werden darf oder nicht, keine Rolle, ob frühere Tariferhöhungen angerechnet wurden. Selbst wenn jahrelang auf die Anrechnung verzichtet wurde, darf der Arbeitnehmer nicht darauf vertrauen, dass auch in Zukunft sein Arbeitgeber auf die Anrechnung verzichtet. Das BAG hat sich zwar bisher mit dieser Frage noch nicht auseinandergesetzt. Dennoch empfiehlt sich folgende Mitteilung an die Beschäftigten im Zusammenhang mit einer Erhöhung des Tarifentgelts:

 

Wir haben auch dieses Jahr die Erhöhung der Tarifentgelte auf die außertariflichen Zulagen nicht angerechnet und freuen uns, dass wir Ihr Gesamtentgelt damit erhöhen konnten.

Wir weisen klarstellend aber darauf hin, dass wir unseren Vorbehalt, Tariferhöhungen auf die außer- und übertariflichen Zulagen anrechnen oder widerrufen zu können, nach wie vor in vollem Umfang aufrechterhalten.

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