Wird Urlaub ausgezahlt (Urlaubsabgeltung) ist dies lohnsteuerpflichtiger Arbeitslohn bzw. beitragspflichtiges Arbeitsentgelt.
In der Praxis wird eine Urlaubsabgeltung oft verzögert gewährt, z. B. nach Rechtsstreit bei Kündigungsschutzklage. In einem solchen Fall hat der Arbeitnehmer zusätzlich zur Urlaubsabgeltung Anspruch auf einen vom Gericht festgesetzten Verzugszins.
Der Verzugszins ist kein lohnsteuerrechtlicher Arbeitslohn und kein beitragspflichtiges Arbeitsentgelt. Die Zinsen sind daher lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei.
Lohnsteuer: Der Verzugszins stellt lohnsteuerrechtlich keinen Arbeitslohn dar.
Sozialversicherung: Zinsen sind nicht dem sozialversicherungspflichtigen Arbeitsentgelt zuzuordnen nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SvEV.
Entgelt | LSt | SV |
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Zinsen aus Urlaubsabgeltung | frei | frei |
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