Begriff

Der Begriff "Workation" setzt sich zusammen aus Arbeit (work) und Urlaub (vacation). Workation beschreibt eine Form der Arbeit, bei der sich Arbeitnehmer an einem anderen (Urlaubs-)Ort befinden, um dort ihrer beruflichen Tätigkeit nachzugehen.

Abzugrenzen ist hiervon das "Bleisure" (Zusammensetzung aus dem Wort "Business" und "Leisure"), was bedeutet, dass eine Geschäftsreise durch das Ergänzen von Freizeit bewusst verlängert wird. Arbeitnehmer hängen hierbei an die Geschäftsreise entweder am Ende Tage dran oder reisen früher an. Wird vorübergehend an einem anderen Ort gearbeitet, sind verschiedene individuelle und kollektive arbeitsrechtliche Aspekte zu beachten. Findet die Workation im Ausland statt, kann das darüber hinaus Auswirkungen auf die Sozialversicherungspflicht haben und auch steuerrechtlich relevant werden.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Arbeitsrecht: Arbeitsrechtlich können neben Art. 8 Rom-I-VO im Hinblick auf das anwendbare Recht bei Arbeiten im Ausland vor allem auch die Mitbestimmungsrechte nach § 87 Abs. 1 Nr. 14 BetrVG wegen des mobilen Arbeitens einschlägig sein. Auch datenschutzrechtliche Aspekte sind zu beachten.

Sozialversicherung: Die versicherungsrechtliche Beurteilung von Beschäftigungsverhältnissen bei einer Entsendung wird in § 4 SGB IV für alle Sozialversicherungszweige geregelt. Zusätzlich gilt für die Beurteilung der Ausstrahlung die Gemeinsame Verlautbarung zur versicherungsrechtlichen Beurteilung entsendeter Arbeitnehmer. Die Grundsätze sind nur anwendbar, wenn es keine vorrangigen Regelungen des über- und zwischenstaatlichen Rechts gibt (§ 6 SGB IV). Als zwischenstaatliches Recht gelten die Verordnungen (EG) über Soziale Sicherheit Nr. 883/2004 sowie die Durchführungsverordnung (EG) Nr. 987/2009 sowie die Vorgängerverordnungen (EWG) Nr. 1408/71 und Nr. 574/72. Welche Verordnung Anwendung findet, richtet sich nach dem persönlichen und gebietlichen Geltungsbereich. Für das Vereinigte Königreich findet das Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft (2019/C384I/01) Anwendung. Für Sachverhalte, die nach dem Austrittsabkommen erfasst werden, gelten die Regelungen der Verordnungen (EG) über Soziale Sicherheit Nr. 883/2004 und 987/2009 uneingeschränkt weiter. Für Sachverhalte, die nach dem 31.12.2020 beginnen und keinen vorherigen Bezug zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich hatten, gelten vom 1.1.2021 an die Regelungen des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit.

 

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