Sachverhalt

Das Unternehmen, das Arbeitnehmer B beschäftigt, erlaubt den Beschäftigten grundsätzlich auch in Drittstaaten Workation. B hat zwei Wunschziele vor Augen. Entweder möchte B nach Quebec in Kanada oder nach Malaysia. Davor möchte B wissen, was die jeweiligen Vor- und Nachteile für sich und die Firma wären.

Ergebnis

Mit der Provinz Quebec gibt es ein Sozialversicherungsabkommen für den Bereich der Renten- und der Unfallversicherung. Das bedeutet, dass in diesem Abkommen geregelt ist, welches Recht im Bereich der Renten- und Unfallversicherung gelten soll. In diesen Zweigen kann es daher nicht zu einer Doppelversicherung kommen, sofern die Voraussetzungen für eine Entsendung erfüllt sind. Sollte eine Entsendung bejaht werden, gelten auch im Bereich der Arbeitsförderung die deutschen Rechtsvorschriften. Im Bereich der Kranken- und Pflegeversicherung muss eine Entsendung im Sinne einer Ausstrahlung (das deutsche Sozialversicherungsrecht "strahlt" im Falle einer Ausstrahlung ins Ausland "aus") geprüft werden. Sollte diese bejaht werden, dann gelten in diesen Zweigen die deutschen Rechtsvorschriften und ggf. die kanadischen Rechtsvorschriften. Somit kann es zu einer Doppelversicherung kommen.

Mit Malaysia gibt es kein Sozialversicherungsabkommen. Entscheidet sich Arbeitnehmer B im Rahmen seiner Workation in Malaysia tätig zu sein, muss in allen Zweigen der Sozialversicherung eine Entsendung im Sinne einer Ausstrahlung geprüft werden. Sollte diese bejaht werden, dann gelten in diesen Zweigen die deutschen Rechtsvorschriften und ggf. zusätzlich die malaysischen Rechtsvorschriften. Somit kann es zu einer Doppelversicherung kommen.

Zu empfehlen ist daher eher eine Workation in Quebec, da dort zumindest für einige Sozialversicherungszweige keine Doppelversicherung vorkommen kann, was i. d. R. weniger Aufwand und Kosten für alle Beteiligten bedeutet.

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