Die Errichtung eines Wirtschaftsausschusses setzt voraus, dass insgesamt im Unternehmen in der Regel mehr als 100 Arbeitnehmer ständig beschäftigt werden. Bei der Zählung ist der betriebsverfassungsrechtliche Arbeitnehmerbegriff zugrunde zu legen. Leitende Angestellte i. S. v. § 5 Abs. 3 BetrVG zählen deshalb nicht mit. Zu beachten ist, dass auch die Arbeitnehmer aus Betrieben ohne Betriebsrat zu berücksichtigen sind.[1]

Maßgebend ist das gewöhnliche Erscheinungsbild sämtlicher Betriebe des Unternehmens bei normaler Geschäftstätigkeit. Dazu bedarf es regelmäßig eines Rückblicks und einer Prognose der zukünftigen Personalentwicklung.

Der Begriff "ständig" bezieht sich auf die Arbeitsaufgabe und nicht darauf, ob Arbeitnehmer befristet oder unbefristet beschäftigt werden. Auch befristet beschäftigte Arbeitnehmer sind als ständig Beschäftigte anzusehen, wenn sie auf Arbeitsplätzen beschäftigt werden, die zur Erfüllung einer dauerhaften Arbeitsaufgabe eingerichtet sind.[2]

Bilden 2 Unternehmen einen gemeinsamen Betrieb und wird der Schwellenwert von mehr als 100 Arbeitnehmern nur insgesamt überschritten, jedoch nicht durch die Arbeitnehmer des jeweiligen Unternehmens allein, sind bei beiden Unternehmen Wirtschaftsausschüsse einzurichten.[3] Dies gilt allerdings dann nicht, wenn das eine Unternehmen Alleineigentümer des anderen Unternehmens ist; dann ist lediglich beim herrschenden Unternehmen ein Wirtschaftsausschuss zu bilden.[4]

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