Verfahrensgang

ArbG Berlin (Beschluss vom 03.10.1989; Aktenzeichen 16 BV 9/89)

 

Tenor

Die Beschwerde der Arbeitgeberin gegen den Beschluß des Arbeitsgerichts Berlin vom 3. Oktober 1989 – 16 BV 9/89 wird zurückgewiesen.

 

Tatbestand

I.

Der Betriebsrat, der Antragsteller des vorliegenden Verfahrens ist, ist aus den bei der Arbeitgeberin durchgeführten Betriebsratswahlen vom 4.4.1989 hervorgegangen. Die Wahlen sind von der Arbeitgeberin in dem Verfahren 54 BV 3/89 des Arbeitsgerichts Berlin angefochten worden, gleichzeitig wurde auch ihre Nichtigkeit geltend gemacht. Durch Beschluß vom 13.11.1989 hat das Landesarbeitsgericht die entsprechenden Anträge der Arbeitgeberin zurückgewiesen, die Rechtsbeschwerde ist nicht zugelassen worden. Auf den Inhalt des Beschlusses vom 13.11.1989 – 12 TaBV 2 und 4/89 – wird Bezug genommen.

Die Arbeitgeberin betätigt sich ausschließlich auf dem Gebiet der Berufsausbildung, der Umschulung, der Berufserprobung und beruflichen Qualifizierung. Zur Erfüllung dieses Betriebszweckes beschäftigt sie eine zwischen den Betriebsparteien streitige Anzahl von Meistern und Lehrern, außerdem werden insgesamt 176 Auszubildende in verschiedenen Ausbildungsbereichen beschäftigt. Im Rahmen der Berufserprobungsmaßnahmen sind etwa 100 Personen tätig, wobei diese im Rahmen von Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen nach dem ABM-Programm für die Dauer von einem Jahr weniger einem Tag eingestellt werden. Diese Befristung ist der Arbeitgeberin vom Senat von Berlin vorgegeben worden. Die Maßnahmen werden aus Mitteln der öffentlichen Hand finanziert.

Die Arbeitgeberin hat es abgelehnt, die Rechte des von dem Betriebsrat gebildeten Wirtschaftsausschusses zu beachten, da sie der Auffassung ist, daß in ihrem Betrieb ein Wirtschaftsausschuß nicht gebildet werden könne. Die nur befristet eingestellten Arbeitnehmer könnten nicht als ständig beschäftigte Personen angesehen werden.

In dem vorliegenden Verfahren streiten die Parteien um die Bildung einer Einigungsstelle, deren Gegenstand die Information des Wirtschaftsausschusses über die wirtschaftliche und finanzielle Lage des Unternehmens der Arbeitgeberin sein soll. Von der Darstellung des weiteren Vorbringens der Beteiligten in der ersten Instanz wird unter entsprechender Anwendung des § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.

Durch Beschluß vom 3.10.1989 hat das Arbeitsgericht die Richterin am Arbeitsgericht B. K. zur Vorsitzenden einer bei der Arbeitgeberin zu bildenden Einigungsstelle mit dem Regelungsgegenstand Information des Wirtschaftsausschusses über die wirtschaftliche und finanzielle Lage des Unternehmens der Arbeitgeberin eingesetzt, die Anzahl der Beisitzer wurde für jede Seite auf zwei festgesetzt. Hinsichtlich der Begründung und der weiteren Einzelheiten des Beschlusses wird auf dessen Inhalt (Bl. 21–29 d.A.) Bezug genommen.

Gegen diesen ihr am 26.10.1989 zugestellten Beschluß hat die Arbeitgeberin am 9.11.1989 Beschwerde eingelegt, die sie zugleich begründet hat.

Die Arbeitgeberin vertritt die Auffassung, daß die Einigungsstelle offensichtlich unzuständig sei. Bei ihr hätte wirksam ein Wirtschaftsausschuß nicht gebildet werden können. Sie beschäftige nämlich in der Regel nicht mehr als 100 ständig beschäftigte Arbeitnehmer, sondern nur 25. Der Begriff der ständigen Beschäftigung beziehe sich auf die Beschäftigungsverhältnisse der Arbeitnehmer. Diese seien jedoch lediglich im Rahmen von ABM-Maßnahmen eingestellt, und zwar nicht ständig, sondern lediglich für die Dauer von einem Jahr minus einem Tag. Die eindeutige Formulierung in § 106 Abs. 1 BetrVG lasse für diesen Fall die Bildung eines Wirtschaftsausschusses nicht zu.

Die Arbeitgeberin beantragt,

unter Abänderung des Beschlusses des Arbeitsgerichts Berlin vom 3.10.1989 – 16 BV 9/89 – den Antrag des Betriebsrates zurückzuweisen.

Der Betriebsrat beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Er vertritt die Auffassung, daß sich die Arbeitgeberin nach Abschluß des Anfechtungsverfahrens mit der Anzahl wahlberechtigter Arbeitnehmer abfinden müsse, die dieser Betriebsratswahl zugrunde gelegen hätte.

Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten in der Beschwerdeinstanz wird auf den Inhalt der Schriftsätze vom 9.11.1989 und 23.11.1989 Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

II.

1. Die nach § 98 Abs. 2 Satz 1 ArbGG statthafte Beschwerde ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden, § 98 Abs. 2 Satz 2 und 3 ArbGG in Verbindung mit § 98 Abs. 2 ArbGG. Die Beschwerde ist nicht begründet.

2. Der zulässige Antrag des Betriebsrates ist begründet. Die Einigungstelle, deren Bildung von ihm begehrt wird, ist nicht offensichtlich unzuständig. Nach § 98 Abs. 1 Satz 2 ArbGG kann das Gericht den Antrag auf Bestellung eines Vorsitzenden und die Bestimmung der Zahl der Beisitzer für eine Einigungsstelle nur dann zurückweisen, wenn diese offensichtlich unzuständig ist. Diese Voraussetzung ist gegeben, wenn die Zuständigkeit der Einigungsstelle unter keinem denkbaren rechtlichen Gesichtspunkt als möglich erscheint. Dabei ist der Vorsitzende im Bestellungsv...

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