OFD Hannover, Verfügung v. 27.4.2007, S 2354 - 241 - StO 217

Das Gesetz zur Förderung ganzjähriger Beschäftigung vom 24.4.2006 trat mit dem 1.4.2006 in Kraft.

Dadurch wurde das bisherige Winterausfallgeld durch das Saison-Kurzarbeitergeld, als Spezialfall des Kurzarbeitergeldes, abgelöst. Dieses erstreckt sich neben dem Baugewerbe auch auf weitere Wirtschaftszweige mit saisonbedingten Arbeitsausfällen.

Ergänzt wird das Saison-Kurzarbeitergeld durch das Wintergeld, in Form von Zuschuss-Wintergeld und Mehraufwands-Wintergeld. Die dazu notwendigen Mittel werden durch eine branchenspezifische Umlage erbracht (Winterbeschäftigungsumlage).

Die Winterbeschäftigungsumlage wird

  • ab dem 1.5.2006 im Bauhauptgewerbe,
  • ab 1.11.2006 im Dachdeckerhandwerk,
  • ab 1.4.2007 im Garten- und Landschaftsbau

gemeinsam von Arbeitgebern und Arbeitnehmern finanziert.

Dabei müssen sich die Arbeitnehmer mit 0,8 % ihres Bruttoarbeitslohns an der Umlagefinanzierung beteiligen. Der Anteil des Arbeitnehmers wird vom Arbeitgeber unmittelbar vom Lohn einbehalten und mindert damit den auszuzahlenden Nettolohn.

Die Beteiligung des Arbeitnehmers wird daher aus versteuertem Einkommen finanziert. Sie dient dazu, Arbeitsplätze in der Schlechtwetterzeit zu erhalten. Der Beitrag des Arbeitnehmers ist damit nach § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG als Werbungskosten abzugsfähig.

Arbeitgeber können den Arbeitnehmeranteil der Umlage in einer freien Zeile der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung als freiwillige Angabe ausweisen.

Klarstellend wird darauf hingewiesen, dass die Beteiligung der Arbeitnehmer an der Winterbeschäftigungsumlage nur bei Beschäftigten des Bauhauptgewerbes, des Dachdeckerhandwerks und des Garten- und Landschaftsbaus erfolgt. Im Baunebengewerbe (z.B. dem Gerüstbauerhandwerk) wird weiterhin nur der Arbeitgeber zur Umlage herangezogen.

Die späteren Leistungen (Wintergeld als Zuschuss-Wintergeld und Mehraufwands-Wintergeld) nach § 175a SGB III sind nach § 3 Nr. 2 EStG steuerfrei und unterliegen nicht dem Progressionsvorbehalt.

 

Normenkette

EStG § 9 Abs. 1 Satz 1

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