Profisportler, die bei einem Verein als Arbeitnehmer beschäftigt sind, erhalten oftmals Werbeeinnahmen. Erhalten diese Arbeitnehmer die Werbeeinnahmen neben dem Arbeitslohn, ist dies ein Lohnzufluss von Dritten. Es besteht Lohnsteuer- und Beitragspflicht.
Einmalig gezahlte Werbeeinnahmen werden als sonstige Bezüge versteuert. Sozialversicherungsrechtlich sind einmalige Werbeeinnahmen Einmalzahlungen.
Erhalten Sportler regelmäßig Werbeeinnahmen, sind sie als laufender Arbeitslohn zu versteuern und vom laufenden Arbeitsentgelt werden Sozialversicherungsbeiträge berechnet.
Lohnsteuer: Die Lohnsteuerpflicht ergibt sich aus § 19 Abs. 1 EStG i. V. m. BMF, Schreiben v. 25.8.1995, IV B 6 – S 2331 – 9/95.
Sozialversicherung: Die Beitragspflicht des Arbeitsentgelts in der Sozialversicherung ergibt sich aus § 14 Abs. 1 SGB IV. Die Beitragserhebung aus Einmalzahlungen regelt § 23a SGB IV.
Entgelt | LSt | SV |
---|---|---|
Werbeeinnahmen | pflichtig | pflichtig |
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen