Wird nachgewiesen, daß während der Unterrichtszeiten der Bildungsfreistellungsmaßnahmen von Heimbildungsstätten für Kinder bis zu sechs Jahren, die im Haushalt der freigestellten Personen leben, keine anderweitige Betreuung durch das örtliche Angebot von Kindertagesstätten gewährleistet werden kann, ist von der Heimbildungsstätte die Betreuung durch geeignete Personen sicherzustellen.

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