Kurzbeschreibung

Gerade in Zeiten der Transformation der Arbeitswelt sollten Arbeitgeber ihre Beschäftigten dabei unterstützen, sich weiterzubilden. Für Arbeitgeber und Arbeitnehmer gibt es verschiedene Möglichkeiten, bei der Weiterbildung der Beschäftigten staatlich gefördert zu werden. Beispielsweise können Lohnersatzkosten oder Kosten für die Weiterbildung selbst (teilweise) übernommen werden. Diese Übersicht zeigt die Möglichkeiten mit den jeweiligen Voraussetzungen, eine solche Förderung zu beantragen, auf.

Übersicht der Fördermöglichkeiten

Fördermaßnahme Art der Förderung Erklärung/Einordnung Voraussetzungen
Förderung für berufstätige Arbeitnehmer[1]
  • an Arbeitgeber
  • Weiterbildungskosten
  • Arbeitsentgeltzuschuss während der Weiterbildung

Die Förderung erfolgt nach Betriebsgröße:

  1. Förderung zwischen 15 % und 100 % der Weiterbildungskosten. Der Zuschuss kann bei älteren und schwerbehinderten Menschen bis zu 100 % betragen.
  2. Förderung zwischen 25 % bis 75 % der Lohnkosten während der Weiterbildung. Der Zuschuss kann sich erhöhen:

    • + 5 % bei Qualifizierungsvereinbarungen der Sozialpartner
    • + 10 % bei erhöhtem Weiterbildungsbedarf im Betrieb
    • + 15 % bei Qualifizierungsvereinbarungen und erhöhtem Weiterbildungsbedarf
  1. Es besteht ein Beschäftigungsverhältnis.
  2. Die Weiterbildung dient in Absprache mit dem Unternehmen dazu, Kenntnisse und Kompetenzen zu erneuern und zu erweitern. Es soll darum gehen, die aktuelle Position des Mitarbeiters vor dem Hintergrund des Wandels zu festigen und Weiterentwicklungen im Betrieb zu ermöglichen.
  3. Die Maßnahme wird außerhalb des Betriebs oder von einem zugelassenen Träger im Betrieb, dem sie angehören, durchgeführt und dauert mehr als 120 Stunden
  4. Die Maßnahme und der Träger sind für die Förderung zugelassen.
  5. Die letzte vergleichbare Weiterbildung bzw. die ursprüngliche Ausbildung muss mindestens 4 Jahre zurückliegen.
Förderung geringqualifizierter Beschäftigter bei Teilnahme an abschlussorientieren Weiterbildungen[2]
  • an Arbeitgeber
  • Lehrgangskosten
  • Arbeitsentgeltzuschuss während der Weiterbildung
Die Förderung erfolgt unabhängig von der Größe des Unternehmens. Der Mitarbeiter ist geringqualifiziert, d. h. eine Person, die über keinen Abschluss in einem Beruf mit mindestens 2-jähriger Ausbildungsdauer verfügt oder es handelt sich um einen Mitarbeiter, der als "wieder ungelernt" gilt.
Förderung der Weiterbildung während Kurzarbeit
  • an Arbeitgeber
  • Kurzarbeitergeld
  • Zuschüsse und Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge

Während der Weiterbildung haben Mitarbeiter Anspruch auf Kurzarbeitergeld. Endet die Kurzarbeit vor Abschluss der Weiterbildung, kann diese zu Ende gebracht werden. Eine Weiterbildung, die bereits vor Beginn der Kurzarbeit begonnen wurde, muss nicht unterbrochen werden.

Bis 31.7.2024 wird Betrieben für die Beschäftigten, die in Kurzarbeit sind und sich gleichzeitig qualifizieren, die Hälfte der Sozialversicherungsbeiträge erstattet.[3]

Bis 31.7.2024 erhalten Unternehmen Zuschüsse zu den Lehrgangskosten für während der Kurzarbeit begonnene berufliche Weiterbildungsmaßnahmen.

Voraussetzung für die hälftige Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge:

Die Maßnahme dauert mehr als 120 Stunden (muss nicht am Stück absolviert werden) und Maßnahme und Träger sind zugelassen oder die Maßnahme bereitet auf ein nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz förderfähiges Fortbildungsziel vor und der Träger ist hierfür geeignet.

Voraussetzung für die Zuschüsse zu den Lehrgangskosten: Die Weiterbildung dauert über 120 Stunden und Maßnahme und Träger sind zugelassen. Es werden in Abhängigkeit von der Betriebsgröße zwischen 15 % und 100 % erstattet.
Qualifizierungsgeld (ab 1.4.2024)[4] Geldleistung an Arbeitgeber Es handelt sich um eine Entgeltersatzleistung, die im Hinblick auf die Höhe und Berechnung an das Kurzarbeitergeld angelehnt ist. Sie wird wie das Kurzarbeitergeld vom Arbeitgeber zunächst an die Beschäftigten in Weiterbildung gezahlt. Anschließend erhält der Arbeitgeber eine Erstattung von der Arbeitsagentur.
  1. Durch die berufliche Weiterbildung müssen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt werden, die über ausschließlich arbeitsplatzbezogene kurzfristige Anpassungsfortbildungen hinausgehen.
  2. Die Weiterbildung muss mehr als 120 Stunden dauern und darf maximal die Dauer einer Vollzeitmaßnahme nach § 180 Abs. 4 SGB III (2 bis 3,5 Jahre) umfassen
  3. Im Unternehmen müssen bei mindestens 20 % der Beschäftigten strukturwandelbedingte Qualifizierungsbedarfe bestehen. Bei Betrieben mit unter 250 Beschäftigten müssen mindestens 10 % der Beschäftigten betroffen sein.
  4. Der Arbeitgeber muss die Weiterbildungskosten nach §§ 83 bis 87 SGB III tragen.
  5. Es muss ein/e Betriebsvereinbarung/Tarifvertrag vorliegen, worin betriebsbezogene Regelungen über das Bestehen des strukturwandelbedingten Qualifizierungsbedarfs, die Beschäftigungsperspektiven der Betroffenen im Betrieb und die Inanspruchnahme des Qualifizierungsgeldes im Betrieb (z.B. ein Aufstockung des Qualifizierungsgeldes) enthalten sind.[5]
Bildungsurlaub F...

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