Beginn und Ende des Wehrdienstes hat der Arbeitgeber der Krankenkasse auf besonderen Vordrucken zu melden, die mit der Einberufung zum Wehrdienst übersandt werden. Wird durch den Dienst die Beschäftigung ohne Entgeltzahlung für mindestens einen Kalendermonat unterbrochen, so ist außerdem eine Unterbrechungsmeldung nach der DEÜV vom Arbeitgeber an die Krankenkasse zu erstatten. Bei Arbeitslosen erfolgt die Meldung durch die Agentur für Arbeit. Freiwillig Krankenversicherte erstatten die Meldung bei ihrer Krankenkasse selbst.

Wird während des Wehrdienstes bei ruhendem Arbeitsverhältnis eine Einmalzahlung (z. B. Weihnachtsgeld) gewährt, so ist diese grundsätzlich beitragspflichtig. Die Beitragspflicht entfällt, wenn der Wehrdienst während des gesamten Kalenderjahres ausgeübt wurde und die Zahlung nicht im ersten Quartal erfolgt.[1]

[1]

S. Märzklausel.

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