Schwerpunkt des ArbPlSchG ist das Kündigungsverbot des § 2 ArbPlSchG. Die Regelung erfasst alle Arbeitsverhältnisse, auch solche, die vom allgemeinen Kündigungsschutz nicht umfasst sind. Der Kündigungsschutz erfasst den Zeitraum ab Zustellung des Einberufungsbescheids bis zur Beendigung des Wehrdienstes. Maßgebend für den Kündigungsschutz ist der Zugang der Kündigung. Das Kündigungsverbot umfasst – zeitlich unbegrenzt – neben dem genannten Zeitraum auch vorher oder nachher ausgesprochene Kündigungen, bei denen der Wehrdienst der Anlass zur Kündigung ist. Eine im Übrigen zulässige Kündigung ist aus Anlass des Wehrdienstes ausgesprochen, wenn der Wehrdienst der mitbestimmende Beweggrund für die Kündigung war.

Nach der Sonderregelung des § 2 Abs. 2 Satz 2 ArbPlSchG darf bei einer ordentlichen betriebsbedingten Kündigung nach § 1 Abs. 3 KSchG der Arbeitgeber bei der Sozialauswahl den Wehrdienst nicht zuungunsten des Arbeitnehmers berücksichtigen.

Die Befugnis zur außerordentlichen Kündigung bleibt gemäß § 2 Abs. 3 Satz 1 ArbPlSchG unberührt. Allerdings ist die Einberufung oder der Wehrdienst selbst kein wichtiger Grund i. S. d. § 626 Abs. 1 BGB. Eine Ausnahme gilt für Kleinbetriebe mit in der Regel nicht mehr als 5 Arbeitnehmern, sofern dem Arbeitgeber durch die erforderliche Einstellung einer Ersatzkraft die Weiterbeschäftigung eines unverheirateten Arbeitnehmers nicht zumutbar ist.[1]

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